Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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. 15. 
III. Ausgleichung. 
Eine vollkommene Ausgleichung der von den verschiedenen Provinzen 
getragenen Kriegslasten, ist, wegen der Verschiedenheit der Grundsätze, nach 
welchen man, in Ansehung der Aufbringung und Vertheilung dieser Lasten 
in den Provinzen verfahren ist, außerst schwierig, ja unmöglich. 
Der Hauptgesichtspunkt, von dem die Kommission in dem Stücke aus- 
gehen muß, ist daher im Allgemeinen nur der: daß die moglichsie Gleichheit 
der Lasten, mit Hintenansetzung einer kleinlichen Genauigkeit bewirkt, und 
daß für die Folge nur ein National--Interesse begrundet werde. Wenn durch 
den Ausspruch dee Kommissarien feststehet, daß eine Pragravation statt gefun- 
den habe CG. 13. litt. c.); so haben dieselben hierüber vollständig an Unsern 
Staatskanzler zu berichten. 
Wir behalten Uns vor, auf den Vortrag Unsers Staatskanzlers wegen 
der Ausgleichung dieser Pragravation, mittelst Uebernahme eines angemesse- 
nen Theils der Provinzialschuld auf den Staatsschulden-Tilgungsfonds, den 
Umsiänden gemäß, das Weitere zu beschließen. « 
5.16. 
Fortsetzung. 
Um vorlaͤufig den Aktiv- und Passivzustand der Provinzen, Kreise und 
Kommunen übersehen zu können, hat die Kommission, nach den bisher vor- 
handenen Nachweisungen, von jeder Provinz, jedem Kreise und jeder Kom- 
mune einen Abschluß in Debet und Credit anzufertigen, darin jedoch die 
zweifelhaften Posien ante lineam zu setzen. Werden nachber Posten, die 
für zweifelhaft gehalten sind, ganz abgesprochen, so werden sie im Abschlusse 
gestrichen, wird aber nur die Summe vermindert; so wird die festgesetzte 
Summe in dem Abschlusse ausgeworfen. 
Diese Abschlüsse werden zugleich der Kommisston einen Leitfaden geben, 
nach welchem sie beurtheilen kann, welche Posien noch einer Erläuterung be- 
durfen. 
. 17. 
Fortsetzuug. 
Diejenigen Posten, bei welchen einer Provinz, einem Kreise oder einer 
Kommune, eine Vergütigung vom Staate, von einer andern Provinz, einem 
andern Kreise, oder einer andern Kommune zugesprochen ist, werden, nach 
der fesigesetzten Summe, von ihrem Passiozustande in Abzug gebracht. 
Eben so muß dasjenige von dem Passiozustande in Abzug gebracht 
werden, was in jeder Provinz, in jedem Kreise und in jeder Kommune, an 
gesammelten Beiträgen oder eingezogenen Geldern für Lieferungen, an Vor- 
räthen und dergleichen mehr, im Bestande geblieben ist. 
9. 18.
	        
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