Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Schulzen in den Doͤrfern, die Wahlen der Gemeinden innerhalb des naͤher 
bekannt zu machenden Termins. Die Magistraͤte und Dorfschulzen zeigen 
dem Kreisdirektor die Personen der Wahlherren gleich nach der Wahl an. 
§. 14. Die Wahlherrn versammeln sich acht Tage später in einem 
von dem Kreisdirektor zu bestimmenden Termin in der Kreisstadt. Dem 
Kreisdirektor stehet frei: · 
drei Kandidaten, 
jedem Wahlherrn 
einen Kandidaten, 
zur Wahl vorzuschlagen. Ueber diese wird der Reihe nach durch Ballotte- 
ment gestimmt. Es ist ein jeder wahlfähig, wenn er sich auch nicht unter 
der Zahl der Wahlherren befindet. 
§. 15. Diejenigen sechs Kandidaten, welche die Stimmenmehrheit 
haben, sind zu Deputirten berufen, die nächstfolgenden sechse zu deren Sub- 
stituten. 
Von den Deputirten werden 
zwei für die Städte, 
zwei für die Rittergutsbesitzer, 
zwei für den Bauernstand 
gerechnet. 
§. 10. Diese Deputirten und deren Stellvertreter versehen ihr Amt 
bis zur Publikation der neuen Kommunal-Ordnung und der in Folge dersel- 
ben zu ernennenden neuen Kreisverwaltungsbehörde. 
K. 17. Sie versammeln sich in der Regel alle vier Wochen ein für 
allemal, zu bestimmten Tagen in der Kreisstadt. Es hängt jedoch von der 
Bestimmung des Kreisdirektors ab, bei außcrordentlichen Umständen, sie zu 
außerordentlichen Sitzungen, oder sie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit 
fortdauernd zusammen zu berufen. 
§. 18. Die Stellvertreter treten bei Erledigung der Stellen der De- 
putirten, oder dauernden Abhaltungen derselben in der Ordnung ein, welche 
die Mehrzahl ihrer Wahlstimmen bezeichnet. 
§. 19. Unter Umständen, wenn sich die Geschäfte der Kreisdeputir- 
ten so sehr haufen, daß sie dieselben zu bestreiten außer Stande sind, ist der 
Kreisdirektor befugt, Gehülfen derselben aus den Kreiseingesessenen nach dem 
Vorschlage der Deputirten einzuberufen, welche in diesem Falle an den Ge- 
schäften Theil zu nehmen gehalten sind. 
§#. 20. Kreisdeputirte und Konvozirte können sich auch nicht entzie- 
hen, den Kreisdirektor unter außerordentlichen Umständen in dessen besonde- 
ren
	        
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