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Schulzen in den Doͤrfern, die Wahlen der Gemeinden innerhalb des naͤher
bekannt zu machenden Termins. Die Magistraͤte und Dorfschulzen zeigen
dem Kreisdirektor die Personen der Wahlherren gleich nach der Wahl an.
§. 14. Die Wahlherrn versammeln sich acht Tage später in einem
von dem Kreisdirektor zu bestimmenden Termin in der Kreisstadt. Dem
Kreisdirektor stehet frei: ·
drei Kandidaten,
jedem Wahlherrn
einen Kandidaten,
zur Wahl vorzuschlagen. Ueber diese wird der Reihe nach durch Ballotte-
ment gestimmt. Es ist ein jeder wahlfähig, wenn er sich auch nicht unter
der Zahl der Wahlherren befindet.
§. 15. Diejenigen sechs Kandidaten, welche die Stimmenmehrheit
haben, sind zu Deputirten berufen, die nächstfolgenden sechse zu deren Sub-
stituten.
Von den Deputirten werden
zwei für die Städte,
zwei für die Rittergutsbesitzer,
zwei für den Bauernstand
gerechnet.
§. 10. Diese Deputirten und deren Stellvertreter versehen ihr Amt
bis zur Publikation der neuen Kommunal-Ordnung und der in Folge dersel-
ben zu ernennenden neuen Kreisverwaltungsbehörde.
K. 17. Sie versammeln sich in der Regel alle vier Wochen ein für
allemal, zu bestimmten Tagen in der Kreisstadt. Es hängt jedoch von der
Bestimmung des Kreisdirektors ab, bei außcrordentlichen Umständen, sie zu
außerordentlichen Sitzungen, oder sie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
fortdauernd zusammen zu berufen.
§. 18. Die Stellvertreter treten bei Erledigung der Stellen der De-
putirten, oder dauernden Abhaltungen derselben in der Ordnung ein, welche
die Mehrzahl ihrer Wahlstimmen bezeichnet.
§. 19. Unter Umständen, wenn sich die Geschäfte der Kreisdeputir-
ten so sehr haufen, daß sie dieselben zu bestreiten außer Stande sind, ist der
Kreisdirektor befugt, Gehülfen derselben aus den Kreiseingesessenen nach dem
Vorschlage der Deputirten einzuberufen, welche in diesem Falle an den Ge-
schäften Theil zu nehmen gehalten sind.
§#. 20. Kreisdeputirte und Konvozirte können sich auch nicht entzie-
hen, den Kreisdirektor unter außerordentlichen Umständen in dessen besonde-
ren