Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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einen Prozeß verwickelt wird, und muß alsdann, auf den Antrag des Litis- 
denunzianten, der Prozeß zwischen den Hauptparteien sestirt werden. 
#. 10. Sollte in einer Sache, z. B. in Pacht und Mieth-, Unter- 
thanen= und Grenzprozessen, für eine Partei die Gefahr eines unersetzlichen 
Verlustes entstehen, so müssen auf den Antrag des gefährdeten Theils, die 
zu seiner Sicherheit noͤthigen interimistischen Verfuͤgungen nach der Allgemeinen 
Gerichtsordnung Thl. 1. Tit. 20. §. 10. getroffen werden. 
# 11. Der Eispenfen ungeachtet, behalten die Ediktalvorladungen 
ausgetretener Kantonisten ihren Fortgang. Dagegen bleiben alle Ziltationen 
und Erkenntnisse Behufs der Todeserklärung ausgesetzt. Auch können abwe- 
sende Ehemänner auf den Grund eingehender Desertionsklagen nur alsdann 
öffentlich vorgeladen werden, wenn bei genan anzustellender Untersuchung keine 
Vermuthungen sich finden, daß der Entwichene zu der Armee sich gewen- 
det habe. 
§. 12. In Konkurs= und Liquidationsprozessen, welche nach der Pu- 
blikation dieser Verordnung entstehen, findet eine Praklusion der dabei als 
unbekannte Gläubiger interessirten Militairpersonen nicht statt. Eben dieses 
ist auch bei allen andern Arten der öffentlichen Aufgebote und besonders bei 
der Ediktalzitation unbekannter Realprätendenten, wenn solche mit der im 
Wege der Erekution, außer dem Falle eines Konkurses, verhängten nothwen- 
digen Subhastation, verbunden wird, zu beobachten. Bestehen aber die In- 
teressenten auf Erlassung des Aufgebots und Verhängung der Subhastation, 
so muß zwar ihrem Antrage nachgegeben, den Militairpersonen aber in den 
Ediktalien und den darauf folgenden Präklusionserkenntnissen ihr Recht aus- 
drücklich vorbehalten, auch in den Lizitationsterminen den Käufern eröffnet 
werden, daß der Zuschlag gegen unbekannte Realpradenten aus der Klasse 
der Militairpersonen keine Sicherheit gewähre, und der Käufer, nach wie- 
der hergestellter Ruhe, allenfalls ein neues Aufgebor gegen sie auswirken 
musse. 
§. 13. Außerdem daß die Ediktalzitation gehemmet wird, hat die 
Suspension auf den Gang der künftig erst zu eröffnenden Konkurs und Li- 
quidationsprozesse keinen Einfluß. Es muß daher mit Konstituirung der Pas- 
sivmasse bis auf die Präkluskon der unbekannten Gläubiger, so wie mit der 
Ausmittelung der Aktivmasse, mit Ausnahme der unten (F. 16.) zu erwähnen- 
den Subhastationen, endlich mit Distribution der Masse unter die Gläubiger 
der zweiten und dritten Klasse verfahren werden; auch die Befriedigung der 
Gläubiger der ersten Klasse kann erfolgen, wenn keine besondere Gründe der 
Vermuthung vorhanden sind, daß irgend einem dritten erhebliche Einwen- 
dungen dagegen zustehen. Dagegen können die Gläubiger der 4ten, öten 
und
	        
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