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einen Prozeß verwickelt wird, und muß alsdann, auf den Antrag des Litis-
denunzianten, der Prozeß zwischen den Hauptparteien sestirt werden.
#. 10. Sollte in einer Sache, z. B. in Pacht und Mieth-, Unter-
thanen= und Grenzprozessen, für eine Partei die Gefahr eines unersetzlichen
Verlustes entstehen, so müssen auf den Antrag des gefährdeten Theils, die
zu seiner Sicherheit noͤthigen interimistischen Verfuͤgungen nach der Allgemeinen
Gerichtsordnung Thl. 1. Tit. 20. §. 10. getroffen werden.
# 11. Der Eispenfen ungeachtet, behalten die Ediktalvorladungen
ausgetretener Kantonisten ihren Fortgang. Dagegen bleiben alle Ziltationen
und Erkenntnisse Behufs der Todeserklärung ausgesetzt. Auch können abwe-
sende Ehemänner auf den Grund eingehender Desertionsklagen nur alsdann
öffentlich vorgeladen werden, wenn bei genan anzustellender Untersuchung keine
Vermuthungen sich finden, daß der Entwichene zu der Armee sich gewen-
det habe.
§. 12. In Konkurs= und Liquidationsprozessen, welche nach der Pu-
blikation dieser Verordnung entstehen, findet eine Praklusion der dabei als
unbekannte Gläubiger interessirten Militairpersonen nicht statt. Eben dieses
ist auch bei allen andern Arten der öffentlichen Aufgebote und besonders bei
der Ediktalzitation unbekannter Realprätendenten, wenn solche mit der im
Wege der Erekution, außer dem Falle eines Konkurses, verhängten nothwen-
digen Subhastation, verbunden wird, zu beobachten. Bestehen aber die In-
teressenten auf Erlassung des Aufgebots und Verhängung der Subhastation,
so muß zwar ihrem Antrage nachgegeben, den Militairpersonen aber in den
Ediktalien und den darauf folgenden Präklusionserkenntnissen ihr Recht aus-
drücklich vorbehalten, auch in den Lizitationsterminen den Käufern eröffnet
werden, daß der Zuschlag gegen unbekannte Realpradenten aus der Klasse
der Militairpersonen keine Sicherheit gewähre, und der Käufer, nach wie-
der hergestellter Ruhe, allenfalls ein neues Aufgebor gegen sie auswirken
musse.
§. 13. Außerdem daß die Ediktalzitation gehemmet wird, hat die
Suspension auf den Gang der künftig erst zu eröffnenden Konkurs und Li-
quidationsprozesse keinen Einfluß. Es muß daher mit Konstituirung der Pas-
sivmasse bis auf die Präkluskon der unbekannten Gläubiger, so wie mit der
Ausmittelung der Aktivmasse, mit Ausnahme der unten (F. 16.) zu erwähnen-
den Subhastationen, endlich mit Distribution der Masse unter die Gläubiger
der zweiten und dritten Klasse verfahren werden; auch die Befriedigung der
Gläubiger der ersten Klasse kann erfolgen, wenn keine besondere Gründe der
Vermuthung vorhanden sind, daß irgend einem dritten erhebliche Einwen-
dungen dagegen zustehen. Dagegen können die Gläubiger der 4ten, öten
und