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2) daß die Bestimmung des Art. 1. sich auf alle jetzt pendente, und auf
alle kuͤnftige Faͤlle erstrecken soll;
3) daß die Freizuͤgigkeit, welche in den obigen Artikeln 1. und 2. be-
stimmt ist, sich nur auf das Vermoͤgen beziehen soll.
Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen Kö-
niglich-Preußischen und diejenigen Großherzoglich-Badenschen Gesetze in ihrer
Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persönliche Pflich-
ten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und welche jeden Un-
terthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um die Bewilligung
derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemäß, zu bitten.
Es wird auch für die Zukunft, in dieser Materie der Gesetze, über die
Mlicht zu Kriegsdiensten und über die persönlichen Pflichten des Auswandern-
den, keine der beiden, die gegenwärtige Erklärung abgebenden Regierungen,
in Ansehung der Gesetzgebung in den resp. Staaten beschränkt.
Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und
Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden, zweimal gleichlautend
ausgefertigte Erklärung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft
und Wirksamkeit in den gesammten Königlich-Preußischen und Großherzoglich-
Badenschen Landen haben.
Geschehen Berlin, den 30sten December 1811.
(L. 8)
Der Staats-Kanzler. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Hardenberg. Goltz.