Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Die  Immunität  der  Landtagsabgeordneten  nach  der
Grossh.  hessischen  Verfassungsurkunde.,

Von

Dr.  ZELLER,  Ober-Rechnungsrath  in  Darmstadt.

Art.  84  der  hess.  Verfassungsurkunde  bestimmt:  „Während
der  Dauer  eines  Landtags  sind  die  Personen,  welche  zu  der
Ständeversammlung  gehören,  keiner  Art  von  Arrest,  als  mit  Einwilligung
  der  Kammer,  zu  welcher  sie  gehören,  unterworfen,  den
Fall  auf  Ergreifung  bei  frischer  That  bei  strafbaren  Handlungen
ausgenommen,  in  welchem  Falle  aber  alsbald  der  Kammer,  zu
welcher  der  Verhaftete  gehört,  die  Anzeige  des  Vorfalls  mit  Entwicklung
  der  Gründe,  gemacht  werden  soll.“  Die  Auslegung  dieser
Bestimmung  nach  ihrer  Bedeutung  und  Tragweite  beschäftigte
wiederholt  die  Gerichte  und  die  Ständekammern  ohne  befriedigendes
Ergebniss.  In  der  bewegten  Zeit  des  Jahres  1849  entstand  zum
ersten  Mal  Streit  über  die  Auslegung.

Vier  Abgeordnete  waren  wegen  politischer  Verbrechen  in
Untersuchung  gezogen,  drei  schon  vor  dem  Termin  der  landesherrlichen
  Einberufung  der  Kammern,  der  vierte  vor  der  vorläufigen
  Constituirung  in  Untersuchungshaft  genommen  und  alle
vier  auch  nach  Eröffnung  der  Kammer  in  Haft  behalten.  Ein
Antrag  des  Abgeordneten  M.  suchte  eine  Erklärung  der  Kammer
zu  provociren,  dass  die  Fortdauer  der  Haft  eine  Verletzung  des