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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
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—. No. 4. —
(No. 76.) Deklaration des §S. IX. des Edikts vom oten Oktober 4807., die Familien-
und Fideikommiß-Stiftungen betreffend. Vom 19#ten Februar 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Finden Uns veranlaßt, zur nähern Bestimmung des H. IX. des Edikts vom
9ten Oktober 1807. hierdurch festzusetzen, daß die daselbst gegebene Vorschrift,
nach welcher jede Familien= und jede Fideikommiß-Stiftung durch einen Fa-
milien -Schluß beliebig abgeändert, oder gänzlich aufgehoben werden kann,
auf diejenigen fideikommissarischen Substitutionen, die bei der ersten Genera-
tion stehen bleiben, den Rechten der Substituirten entgegen, nicht angewen-
det, jede andere fideikommissarische Substitution hingegen, welche über die
erste Geschlechtsfolge hinausgehet, der Aufhebung durch Familien-Schlüsse
ohne alle Rücksicht unterworfen seyn soll.
Wir befehlen, diese unsere allerhöchste Deklaration durch die Gesetz-
sammlung zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt zu machen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Deklaration höchsteigenhändig un-
terschrieben und mit Unserm Koöniglichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 19ten Februar 1812.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Kircheisen.
Jahrgang 1812. D No. 77.)
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten März 1812.)