Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

30. In keinem Fall dürfen sich Rabbiner und Juden-Aeltesten 
weder eine Gerichtsbarkeit noch eine vormundschaftliche Einleitung und Di. 
rektion anmaßen. 
## 31. Fremden Juden ist es nicht erlaubt, in den hiesigen Staaten 
sich niederzulassen, so lange sie nicht das Preußische Staatsbürgerrecht er- 
worben haben. 
# 32. Zur Erwerbung dieses Bürgerrechts können sie nur auf den 
Antrag der Regierung der Provinz, in welcher die Niederlassung erfolgen soll, 
mit Genehmigung Unsers Ministerii des Innern, gelangen. 
6. 33. Sie genießen alsdann mit den Einländern gleiche Rechte und 
Freiheiten. 
#. 34. Fremde Juden, als solche, dürfen weder als Rabbiner und 
Kirchenbediente, noch als Lehrburschen, noch zu Gewerks= oder Hausdien- 
sten angenommen werden. Es erstrecket sich jedoch dieses nicht auf diejenigen 
vergeleiteten Juden, welche sich zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen 
Edikts bereits in Unsern Staaten befinden. 
§. 35. Diejenigen einländischen Juden, welche gegen diese Worschrift 
G. 34.) handeln, verfallen in 300 Rthlr. Strafe, oder im Falle des Unver- 
mögens, diese zu erlegen, in eine, den wegen der Verwandlung der Strafen 
vorhandenen allgemeinen Vorschriften angemessene Gefängnißstrafe, und der 
fremde Jude muß über die Grenze geschafft werden. 
K. 36. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise 
oder zum Betrieb erlaubter Handels-Geschäfte gestattet. Ueber das von den- 
selben und gegen dieselben zu beobachtende Verfahren, sollen die Polizei-Be- 
hörden mit einer besondern Instruktion versehen werden. 
§. 37. Wegen des Verbots wider das Hausiren überhaupt, hat es bei 
den Polizei-Gesetzen auch in Absicht der Juden sein Bewenden. 
. 38. In Königsberg in Preußen, in Breslau und Frankfurth an der 
Oder dürfen fremde Juden, so lange die Meßzeit dauert, mit Genehmigung 
der Obrigkeit, sich aufhalten. 
§. 39. Die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes 
und der Verbesserung des Unterrichts der Juden, werden vorbehalten, und es 
sollen bei der Exwagung derselben, Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, 
die
	        
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