Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 25 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
— 
JNo. 6. 
  
  
  
— 
(No. 82.) Verordnung wegen Anhaltung der Deserteurs von den Kaiserlich-Franzö- 
sischen, unter dem Befehl des Fürsten von Eckmühl stehenden Trup- 
pen. Vom 18ten März 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die nach Unserm landesvoäter- 
lichen Wunsche und zum Wohl Unserer getreuen Unterthanen von neuem 
näher befestigten freundschaftlichen Verhältnisse mit Frankreich ergeben von 
selbst, daß Niemand das Verbrechen der Desertion von den Kaiserlich-Fran- 
zösischen zu dem Armee-Korps des Prinzen von Eckmühl gehörenden Truppen 
irgend befördern, den Deserteurs Vorschub leisten, oder sle wohl gar durch- 
helfen durfe. Wir werden ein solches Benehmen nach Unsern Landezgesetzen 
(Allg. Landrecht Th. II. Tit. 20. S. 474 — 482.) unnachsichtlich bestrafen 
lassen, und verordnen zu mehrerer Beförderung Unserer Absichten: 
1) Vom Tage der Publikation dieser Verordnung an, werden alle Deser- 
teurs der Kaiserlich-Französischen, unter den Befehlen des Fürsien von 
Eckmühl stehenden Truppen nach Vorschrift der bestehenden Landespoli- 
zeigesetze, wie die Oeserteurs von Unsern Truppen angehalten und mit 
Waffen und Gepäck, die Kavalleristen mit ihren Pferden ausgeliefert, 
in sofern die Angehaltenen nicht ihre Eigenschaft als Landeskinder nach- 
zuweisen im Stande und daher für ihre Person nicht auszuliefern sind. 
2) Niemand darf von jetzt ab, von einem der im vorigen benannten Deser- 
teurs, Armaturen, Gepäck, oder Pferde kaufen, widrigenfalls er als 
unredlicher Besitzer zur unentgeldlichen Herausgabe angehalten wer- 
den soll. « 
Jahrgang 1812. F Wir 
(Ausgegeben zu Berlin den 24sten Maͤrz 1812.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.