Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 25 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
— 
JNo. 6. 
  
  
  
— 
(No. 82.) Verordnung wegen Anhaltung der Deserteurs von den Kaiserlich-Franzö- 
sischen, unter dem Befehl des Fürsten von Eckmühl stehenden Trup- 
pen. Vom 18ten März 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die nach Unserm landesvoäter- 
lichen Wunsche und zum Wohl Unserer getreuen Unterthanen von neuem 
näher befestigten freundschaftlichen Verhältnisse mit Frankreich ergeben von 
selbst, daß Niemand das Verbrechen der Desertion von den Kaiserlich-Fran- 
zösischen zu dem Armee-Korps des Prinzen von Eckmühl gehörenden Truppen 
irgend befördern, den Deserteurs Vorschub leisten, oder sle wohl gar durch- 
helfen durfe. Wir werden ein solches Benehmen nach Unsern Landezgesetzen 
(Allg. Landrecht Th. II. Tit. 20. S. 474 — 482.) unnachsichtlich bestrafen 
lassen, und verordnen zu mehrerer Beförderung Unserer Absichten: 
1) Vom Tage der Publikation dieser Verordnung an, werden alle Deser- 
teurs der Kaiserlich-Französischen, unter den Befehlen des Fürsien von 
Eckmühl stehenden Truppen nach Vorschrift der bestehenden Landespoli- 
zeigesetze, wie die Oeserteurs von Unsern Truppen angehalten und mit 
Waffen und Gepäck, die Kavalleristen mit ihren Pferden ausgeliefert, 
in sofern die Angehaltenen nicht ihre Eigenschaft als Landeskinder nach- 
zuweisen im Stande und daher für ihre Person nicht auszuliefern sind. 
2) Niemand darf von jetzt ab, von einem der im vorigen benannten Deser- 
teurs, Armaturen, Gepäck, oder Pferde kaufen, widrigenfalls er als 
unredlicher Besitzer zur unentgeldlichen Herausgabe angehalten wer- 
den soll. « 
Jahrgang 1812. F Wir 
(Ausgegeben zu Berlin den 24sten Maͤrz 1812.)