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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
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JNo. 6.
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(No. 82.) Verordnung wegen Anhaltung der Deserteurs von den Kaiserlich-Franzö-
sischen, unter dem Befehl des Fürsten von Eckmühl stehenden Trup-
pen. Vom 18ten März 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die nach Unserm landesvoäter-
lichen Wunsche und zum Wohl Unserer getreuen Unterthanen von neuem
näher befestigten freundschaftlichen Verhältnisse mit Frankreich ergeben von
selbst, daß Niemand das Verbrechen der Desertion von den Kaiserlich-Fran-
zösischen zu dem Armee-Korps des Prinzen von Eckmühl gehörenden Truppen
irgend befördern, den Deserteurs Vorschub leisten, oder sle wohl gar durch-
helfen durfe. Wir werden ein solches Benehmen nach Unsern Landezgesetzen
(Allg. Landrecht Th. II. Tit. 20. S. 474 — 482.) unnachsichtlich bestrafen
lassen, und verordnen zu mehrerer Beförderung Unserer Absichten:
1) Vom Tage der Publikation dieser Verordnung an, werden alle Deser-
teurs der Kaiserlich-Französischen, unter den Befehlen des Fürsien von
Eckmühl stehenden Truppen nach Vorschrift der bestehenden Landespoli-
zeigesetze, wie die Oeserteurs von Unsern Truppen angehalten und mit
Waffen und Gepäck, die Kavalleristen mit ihren Pferden ausgeliefert,
in sofern die Angehaltenen nicht ihre Eigenschaft als Landeskinder nach-
zuweisen im Stande und daher für ihre Person nicht auszuliefern sind.
2) Niemand darf von jetzt ab, von einem der im vorigen benannten Deser-
teurs, Armaturen, Gepäck, oder Pferde kaufen, widrigenfalls er als
unredlicher Besitzer zur unentgeldlichen Herausgabe angehalten wer-
den soll. «
Jahrgang 1812. F Wir
(Ausgegeben zu Berlin den 24sten Maͤrz 1812.)