(No. 90.) Verordnung wegen Aufhebung des Abschosses zwischen den Königlich-Preußischen
und Herzoglich-Nassauischen Landen. Vom Sten April 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem dem Herzoglich-Nassauischen Staats-Ministerium auf dessel-
ben Veranlassung von Unserm Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
die Erklärung gegeben worden ist, daß der Abschoß bei allen Erb= und Ver-
mächtniß-Fallen und das Abfahrksgeld bei allen denjenigen Auswanderungen
aus den Preußischen Staaten nach den Herzoglich-Nassauischen Landen, wel-
che mit Unserer Erlaubniß geschehen, gegen völlige Reciprocikät cessiren soll;
so wollen und verordnen Wir, daß in allen denjenigen innerhalb Unserer
Staaten ekwa jetzt vorhandenen oder künftig vorkommenden Erbschafts-, Ver-
mächtniß= und Vermögens-Erportationsfallen, wo die Verabfolgung nach
den Herzoglich-Nassauischen Landen geschieht, in Gemäßheit jener Erkldrung
verfahren werde, ohne Unterschied, es möge der zum Abschoß und Abfahrts-
geld Berechtigte der Fiskus oder eine Privakperson oder Kommune sepn.
An die Provinzial-Regierungen ist bereits unker dem 4ten April 1811.
ein diese Verfugung enthaltendes Circulare ergangen.
Wir befehlen nun, daß gegenwärtige Verordnung zu sämmtlicher Be-
hörden und aller Unserer Unterthanen genauen Nachachtung öffentlich bekannt
gemacht werde.
Urkundlich unker Unserer Königlichen eigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den Z#en April 1812.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Golctz.
No. 91.)