Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

(No. 90.) Verordnung wegen Aufhebung des Abschosses zwischen den Königlich-Preußischen 
und Herzoglich-Nassauischen Landen. Vom Sten April 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem dem Herzoglich-Nassauischen Staats-Ministerium auf dessel- 
ben Veranlassung von Unserm Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
die Erklärung gegeben worden ist, daß der Abschoß bei allen Erb= und Ver- 
mächtniß-Fallen und das Abfahrksgeld bei allen denjenigen Auswanderungen 
aus den Preußischen Staaten nach den Herzoglich-Nassauischen Landen, wel- 
che mit Unserer Erlaubniß geschehen, gegen völlige Reciprocikät cessiren soll; 
so wollen und verordnen Wir, daß in allen denjenigen innerhalb Unserer 
Staaten ekwa jetzt vorhandenen oder künftig vorkommenden Erbschafts-, Ver- 
mächtniß= und Vermögens-Erportationsfallen, wo die Verabfolgung nach 
den Herzoglich-Nassauischen Landen geschieht, in Gemäßheit jener Erkldrung 
verfahren werde, ohne Unterschied, es möge der zum Abschoß und Abfahrts- 
geld Berechtigte der Fiskus oder eine Privakperson oder Kommune sepn. 
An die Provinzial-Regierungen ist bereits unker dem 4ten April 1811. 
ein diese Verfugung enthaltendes Circulare ergangen. 
Wir befehlen nun, daß gegenwärtige Verordnung zu sämmtlicher Be- 
hörden und aller Unserer Unterthanen genauen Nachachtung öffentlich bekannt 
gemacht werde. 
Urkundlich unker Unserer Königlichen eigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den Z#en April 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Golctz. 
No. 91.)
	        
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