Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 91.) Verordnung über abschoßfreie Verab-zolgung der in die Herzoglich = Anhalt- 
Bernburgsche Lande zu exportirenden Gelder. Vom Sten April 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem die Herzoglich-Anhalt-Bernburgsche Regierung sich auf den 
Antrag Unsers Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, zwischen den 
Preußischen Staaken und dem Herzogkhum Anhalt-Bernburg eine gegenseitige 
Freizügigkeit eintreten zu lassen, schon unter dem 15ten Januar 1811. zu 
einer vollkommenen Reciprocität geneigt erklärt und bereits die dortigen Be- 
hörden, mit Ausnahme des Amts Hopm und der Patrimonialgerichte zu 
Hecklingen, Hohenerxleben, Rathmannsdorff und Schlewipp- 
Gröna, wo der Abschoß nicht in die herrschaftliche Kasse fließt, angewie- 
sen hat, diesen Grundsatz in allen Fällen zur Anwendung zu bringen; so 
wollen und verordnen Wir, daß in Gemäßheit dieser gegenseitigen Erklärung 
auch in allen diesseitig vorkommenden Fällen, Erbschaften, Legate und über- 
haupt Vermoögen, ohne Abschoß und ohne Abfahrtsgeld in die Herzoglich-An- 
halt-Bernburgsche Lande verabfolgt werden soll, mit Ausschluß jedoch der in 
die als ausgenommen genannte Ortschaften zu exportirenden Gelder, von wel- 
chen der Abschoß und das Abfahrtsgeld noch ferner zu nehmen ist. Von die- 
ser Unserer Absicht sind die Provinzial-Regierungen schon durch das unterm 
25sten Februar 1811. an dieselben erlassene Generale in Kenntniß gesetzt wor- 
den. Wir befehlen nun, daß gegenwärtige Verordnung zu sämmtlicher Be- 
hörden und aller Unserer Unterthanen genauen Nachachtung bffentlich bekannt 
gemacht werde. 
Urkundlich unter Unserer Königlichen eigenhändigen Unkerschrift und 
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den Sten April 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Golz. 
 
	        
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