Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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tige Verordnung nicht gestört werden möge; so befehlen Wir allen Unsern 
Acciseämtern, bei Versendungen von Kolonialwaaren der letztbesagten Eigen- 
schaft innerhalb Landes, wenn sie über Einen Centner betragen, von jetzt an, 
den Versendern, außer den gewöhnlichen Begleit= und Passir-Scheinen, jedes- 
mal eine besondere Bescheinigung in deutscher und französischer Sprache dahin 
zu ertheilen, daß die Waaren nicht dem Verbote vom heutigen Tage entge- 
gen, aus Rußland eingekommen sind, welche Bescheinigungen an den Orten, 
wo sich Handelskommissarien befinden, diesen zur Milvollziehung vorgelegt 
werden müssen. Letzteren machen Wir es nicht minder, als den Accisecmtern 
zur unerläßlichen Pflicht, sich von dem unverdächtigen Ursprunge aller derglei- 
chen innerhalb Landes zu versendenden Kolonialwaaren, zuvörderst die voll- 
kommenste Ueberzeugung zu verschaffen, bevor sie solche Versendungen zulas- 
sen, und die ausgefertigten Bescheinigungen durch ihre Unterschrift legalistren. 
Die Provinzial-Regierungen haben Formulare zu den Bescheinigungen 
drucken zu lassen und an diejenigen Acciseämter, welche deren bedürfen, zu 
vertheilen. 
Charlotkenburg, den 15/4en April 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
 
	        
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