Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

c) die Fonds Unserer Geldinstitute und des Hauptbrenn= und Nutzholzhand- 
lungsinstituts, indem die darin angelegten Kapitalien besonders bei- 
tragen; 
d) das im Auslande befindliche Grundvermögen Unserer Unterthanen, wel- 
ches den daselbst angeordneten Lasten unterliegt; 
e) das Vermögen, welches von Ausländern an Unsere im Auslande kontra- 
hirte Anleihe, namentlich an die Frankfurthsche vom Jahre 1794., an 
die erste und zweite Wittgensteinsche, an die Fürthsche, an die Münster- 
sche und an die Holländische angelegt worden, wenn gleich die Doku- 
mente auf jeden Inhaber lauten; 
s) alle Real= und Personalforderungen eines Ausländers an Unsere Unter- 
thanen, so weit sie nicht im F. 1. als zum Darlehn verpflichtet, ange- 
führt sind; 
8) alles Vermögen, welches von einwandernden Ausländern nach der Publi- 
kation dieses Edikts in Unseren Staat eingeführt wird. 
. 3. Die Steuer wird in der Regel von demjenigen entrichtet, in 
dessen Besitz das zur Steuer verpflichtete Vermögen angetroffen wird. Die 
einzelnen Ausnahmen werden aus den speziellen Bestimmungen hervorgehen. 
§. 4. Anstatt baaren Geldes werden angenommen: 
a) diejenigen Anweisungen, welche Wir auf die, vom 24 sien Juni bis 24sten 
Dezember d. J. zu entrichtende Vermögenssteuer, Behufs der jetzt vor- 
kommenden dringenden Zahlungen ertheilen lassen werden. Wir verwei- 
sen deshalb auf das besonders ergehende Edikt vom heutigen Tage; 
b) die Inhaber der Scheine aus der inländischen Anleihe vom 1 2ten Februar 
1810. haben die Wahl, ob sie solche als baares Geld bei der Steuer 
benutzen, oder sie nach dem Inhalte Unserer Kabinetsorder vom 27sten 
Februar d. J. zum Ankauf von Domainen und geistlichen Gütern ver- 
wenden wollen. 
&. 5. In dem zweiten und dritten Entrichtungstermin sollen auch Gü- 
tererzeugnisse für die Bedürfnisse der Armeen, nämlich Schlachtvieh, Weizen, 
Roggen, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Heu und Stroh, welche entweder 
schon geliefert sind, oder ferner noch geliefert werden, als baares Geld nach 
den Preisen zur Anrechnung kommen dürfen, die in dem wegen Ausgleichung 
der allgemeinen Lasten, besonders ergehenden Edikt, bestimmt sind. 
Es ist aber Bedingung, daß der Steuerpflichtige sie auf seine Kosten an 
das zunächst gelegene Magazin abliefere. Ist solches weiter als sechs Meilen 
entfernt, so soll die mehrere Meilenzahl in dem Falle vorspannmäßig vergütet 
werden, daß die Naturallieferung von Seiten der Landesbehörde verlangt war. 
Unter denselben Bedingungen werden nicht minder Fabrikate an Brannt- 
wein, Tuch, Leinewand und Leder im zweiten und dritten Termine angenom- 
men
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.