Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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d) Die Zinsen der Steuerscheine G. 6. des Edikts) ist der Schuldner den 
Gläubigern für deren Antheil von den laufenden Zinsen in Abzug zu 
bringen befugt. 
S. 11. Die Besitzer von Fideikommiß= und Lehngütern sind berechtigt, 
den Betrag der Steuer, auf die Substanz des Fideikommisses oder Lehens 
zu legen. 
§. 12. Den vorstehenden Bestimmungen C. 9. & seq.) gemäß, richtet 
der Grundeigenthümer die Angabe seines in Grundstücken bestehenden Vermö- 
gens ein, indem er 
a) den beitragspflichtigen Werth des Grundsiücks berechnet; 
b) die darauf ruhenden Schulden mit den bis zum isten July 1811, etwa 
rückständigen Zinsen angiebt; 
I) das Verzeichniß der von ihm seit dem 1sten März d. J. geschehenen 
Naturalleistungen, nach den Vergütigungssätzen zu Gelde angeschlagen, 
beifügt. 
Kapitals-Vermögen. 
Kapitalsver= 9. 13. a) Dem Kapitale werden rückständige Zinsen bis zum tsten July 
1811. gleich gerechnet; ist ihr Eingang unsicher, so werden sie als un- 
sichere Kapitalien in Anschlag gebracht. 
b) Forderungen in Golde werden mit 13 Prozent auf Kourant reduzirt. 
c) Schulden, die der Steuerpflichtige aus den in seinem Vermögen vorhan- 
denen Staats= oder andern öffentlichen Papieren berichtigen kann, ist er 
nur von diesen in Abzug zu bringen berechtigt. 
24) Andere Schulden kann er von den zahlbarsten Real= oder Personalforde- 
rungen abrechnen. 
e) Wer ein Kapitalvermögen besitzt, welches blos in Staats= oder andern 
öffentlichen Papieren besteht, worauf aber Schulden ruhen, die baar zu 
berichtigen sind, ist berechtigt, nach dem Geldkourse, den die Papiere am 
Tage der Publikation dieses Edikts an der Börse zu Berlin haben, und 
welcher von allen Gattungen Papieren unverzüglich öffentlich bekannt ge- 
macht werden soll, so viel Papier auf baares Geld zu reduziren, als er zu 
Bezahlung seiner Schulden bedarf. 
1) Wer eine Leibrente bezahlen muß, bringt von seinem Vermögen das Ka- 
pital in Abzug, welches er für die verkaufte Leibrente empfangen hat. 
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