. 45. Die Akten und Rechnungen wegen Erhebung der Einkommens—
steuer, werden von den dazu eingesetzten Kommissarien sofort an die durch dieses.
Edikt angeordneten Kommunal-Kommissionen abgeliefert.
§. 460. Der Staat wird über den Ertrag der Vermögens= und der
Einkommenssteuer, so wie über deren Verwendung, öffentliche Rechenschaft
ablegen.
#. 47. Sobald die Einziehung der Steuer vollendet worden, werden
die Vermögensangaben vernichtet werden, doch hängt es von jedem Steuer-
pflichtigen ab, die seinige sich zurückgeben zu lassen.
Wir haben mit der Ausführung dieser Anordnung Unsern Staatskanzler
Freiherrn v. Hardenberg besonders beauftragt, und autorisiren ihn hierdurch,
alle in die Erreichung Unserer Absicht einwirkende Maaßregeln zu treffen,
wegen Organisation der Kommissionen das Weitere zu veranlassen, die In-
struktionen für selbige zu geben und zu vollziehen, und sowohl zur Richtschnur
für die Behörden, als zur Befolgung für die Interessenten, diejenigen Erläu-
terungen und Erklärungen Unsers Edikts vom heutigen Tage und dieser näheren
Anweisung zu ertheilen, welche in einzelnen Fällen erforderlich seyn dürften.
Gegeben zu Potsdam den 24 ten Mai 1812.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Kircheisen.
(No. 100.)