Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Für das Liegnitzsche Regierungsdepartement: der Regierungsprast- 
dent von Erdmannsdorf; 
— die Kurmark: der Präsident von Goldbeck; 
— die Neumark: der Kammerdirebtor Grothe; 
— Pommern: der Landrath von Oertzen. 
Bei allen Kommissionen ist besonders darauf Rücksicht genommen, daß, 
dem Publikum schon als zuverlässig und redlich bekannte Männer, welche be- 
reits bestimmte Gehälter haben, dabei angestellt, und also die Kosten ver- 
mieden werden. 
Da die Kommissionen sich überall unverzüglich in Thätigkeit setzen und 
nach den, zur völligen und offenen Belehrung des Publikums, hier folgenden 
Instruktionen verfahren werden; so fangen die in der Instiruktion vom 24sten 
v. M. gesetzten Fristen mit dieser Bekanntmachung an, und ich fordere hier- 
àdvurch alle Eingesessene auf, sich wegen ihrer Vermögensangaben und sonst 
— darnach einzurichten. 
O. - - 
Berlin, den bten Juni 1812. 
-# 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
  
A. (No. 102.)
	        
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