Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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8. Vier Bataillons mit der zu ihnen gehoͤrenden Reuterei, sollen 
eine Brigade, die Reuterschwadronen derselben ein Regiment Reuter bilden 
und je drei und drei Brigaden eine Division formiren. Sr. Majestaͤt der 
König behalten Sich die Ernennung der Brigadiers und Divisionaire vor; 
es bleibt jedoch ven Ständen überlassen, ihre Vorschläge auch hierzu abzuge- 
ben, welche Allerhöchstdieselben nach den Umstanden berücksichtigen wollen. 
  
Dritte Beilagee. 
Anweisung zur Bekleidung der Landwehr. 
1. Die Bekleidung eines Landwehr-Mannes muß einfach und der Ge- 
sundheit zuträglich senn. Sie kann bestehen in einer Litewka von blauem 
oder schwarzem Tuch mit farbigem Kragen der. Provinz, langen weiten leine- 
nen Hosen, Stiefeln oder Schuhen mit kurzen leinenen Stiefeletten, einer 
Mütze von dem Tuch der Litewka mit dem Tuch des Kragens unten besetzt. 
2. Die Freiwilligen, welche den Rang eines Gefreiten haben, werden 
durch einen schmalen weißen Band und die Unteroffiziere durch einen schmalen 
schwarzen Band um den Aufschlag ausgezeichnet. 
3. Die Offiziere tragen die Interims-Uniform der Stände, jedoch ohne 
Stickerei und eine ähnliche Mütze, wie die Landwehr-Männer. Sie unter- 
scheiden sich durch die Achselklappen eben so, wie die Offiziere der Armee, mit 
denen sie gleichen Rang, gleiche Vorrechte und gleiche Verpflichtungen haben 
sollen. 
4. Den städtischen Landwehr-Männern bleibt es überlassen, die Unifor- 
men der Bürgergarden zu tragen, in so fern sie eine ganze Compagnie oder 
Schwadron formiren. 
5. Jeder Landwehr-Mann wird als solcher durch ein Krenz von weißem 
Blech mit der Inschrift: 
Mit Gott für König und Vaterland, 
bezeichnet, welches vorn an der Muͤtze angeheftet wird. 
6. Jeder Landwehr-Mann- ist verpflichtet, sich selbst zu kleiden. Dies 
wird ihn um so weniger drücken, als dem guten Ueberrock des Landmannes 
leicht die Form einer Litewka gegeben werden kann. Wo der einzelne Mann 
seine
	        
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