Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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schwarzen ledernen Riemen, über die Schulter zu tragen, versehen seyn muß. 
Für deren Anschaffung werden die Kreise sorgen. 
8. Jeder Landwehrmann zu Fuß muß, außer seiner Rüstung, noch 
mit einem starken Beil oder leichten Spaten versehen seyn. 
9. Die nöthigen Trommeln, Trompeten und Signalhörner müssen von 
den Kreisen baldmöglichst herbeigeschafft werden. 
  
Fünfte Beilage. 
Anweisung zur Uebung der Landwehr. 
1. Jeder Landwehrmann muß zum Felddienst unterrichtet werden, wozu 
eine besondere Instruktion ertheilt werden wird. Bis nach dieser Instruktion 
im Ganzen erercirt werden kann, welches nicht eher geschehen muß, als bis 
die Uniformirung beendigt ist, sollen 
2. die Landwehrmänner alle Woche zweimal, und zwar am Sonntag 
und Mittwoch, in ihren Offieierabtheilungen versammelt und die Infanterie in 
der Stellung, Richtung, den Wendungen, im Marschieren nach dem Ge- 
schwindschritt, vorzüglich aber in Behandlung des Gewehrs und der Pike 
geübt werden. Vorzüglich muß das Schießen nach dem Ziele geübt werden, 
welches Anfangs das Wesentlichste der ganzen Bildung ist. Es sollen dazu 
auf jeden Mann 20 scharfe Patronen und auf die, welche Piken führen, 10 
Patronen gut gethan werden. 
3. Die Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen der Gend'armerie, so wie 
die gewesenen Offiziere und Soldaten eines jeden Kreises, welche in die Land- 
wehr nicht eingestellt sind, müssen sich so vertheilen, daß sie die Offiziere in 
diesen Uebungen nach Möglichkeit unterstützen können. 
4. Liefert ein Ort allein keine Offizierabtheilung und beträgt die Ent- 
fernung bis zu den benachbarten Ortschaften über eine Meile, so konnen die 
Offiziere nach den Umständen solche abgelegene Orte bereisen und ihre Mann- 
schaften in den Waffen üben, wenn sie nicht durch vorgedachte Offiziere und 
Unteroffiziere so unterstützt werden können, daß sie in getheilten Abtheilungen 
die Uebungen bewirken können. 
5. Sobald
	        
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