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schwarzen ledernen Riemen, über die Schulter zu tragen, versehen seyn muß.
Für deren Anschaffung werden die Kreise sorgen.
8. Jeder Landwehrmann zu Fuß muß, außer seiner Rüstung, noch
mit einem starken Beil oder leichten Spaten versehen seyn.
9. Die nöthigen Trommeln, Trompeten und Signalhörner müssen von
den Kreisen baldmöglichst herbeigeschafft werden.
Fünfte Beilage.
Anweisung zur Uebung der Landwehr.
1. Jeder Landwehrmann muß zum Felddienst unterrichtet werden, wozu
eine besondere Instruktion ertheilt werden wird. Bis nach dieser Instruktion
im Ganzen erercirt werden kann, welches nicht eher geschehen muß, als bis
die Uniformirung beendigt ist, sollen
2. die Landwehrmänner alle Woche zweimal, und zwar am Sonntag
und Mittwoch, in ihren Offieierabtheilungen versammelt und die Infanterie in
der Stellung, Richtung, den Wendungen, im Marschieren nach dem Ge-
schwindschritt, vorzüglich aber in Behandlung des Gewehrs und der Pike
geübt werden. Vorzüglich muß das Schießen nach dem Ziele geübt werden,
welches Anfangs das Wesentlichste der ganzen Bildung ist. Es sollen dazu
auf jeden Mann 20 scharfe Patronen und auf die, welche Piken führen, 10
Patronen gut gethan werden.
3. Die Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen der Gend'armerie, so wie
die gewesenen Offiziere und Soldaten eines jeden Kreises, welche in die Land-
wehr nicht eingestellt sind, müssen sich so vertheilen, daß sie die Offiziere in
diesen Uebungen nach Möglichkeit unterstützen können.
4. Liefert ein Ort allein keine Offizierabtheilung und beträgt die Ent-
fernung bis zu den benachbarten Ortschaften über eine Meile, so konnen die
Offiziere nach den Umständen solche abgelegene Orte bereisen und ihre Mann-
schaften in den Waffen üben, wenn sie nicht durch vorgedachte Offiziere und
Unteroffiziere so unterstützt werden können, daß sie in getheilten Abtheilungen
die Uebungen bewirken können.
5. Sobald