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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
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— No. 2. —
(No. 154.) Allerhöchste Kabinetsorder dvom 11ten Januar 1813, betreffend die Bestim-
mung, daß der Festungsarrest an sich den Civilbeamten an ihrem sonfst
guten Namen nicht nachtheilig seyn soll.
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Ich habe Mich in mehrern einzelnen Fällen dahin geadußert, daß der Festungs-
arrest an sich den Civilbeamten an ihrem sonst guten Namen nicht nachtheilig
seyn soll. Diese Meine Willensmeinung wiederhole Ich hierdurch und verordne
mit Bezug auf den F. 339. Tit. 20. Th. 2. des Allgemeinen Landrechts, daß
künftig nicht mehr auf die Kassation eines Beamten als bloße Folge des Festungs-
arrestes erkannt werden soll. Da jedoch mit einer langen Dauer dieser Strafe
die Beibehaltung des Verurtheilten im Dienste nicht vereinbarlich ist; so muß
die Amtsentsetzung eintreten, sobald auf einen längern als Einjährigen Festungs-
arrest erkannt worden ist. Hiernach haben Sie das Erforderliche zu verfügen
und bedarf es übrigens der in der Kabinetsorder vom 7ten Februar 1803. vor-
geschriebenen Anfrage in den einzelnen Fällen nicht weiter.
Potsdam, den 1 tten Januar 1813.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg
und den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
Jahrgang 1813. B (o. 152.)
(Ausgegeben zu Berlin den 29sten Januar 1813.)