— 27 —
(No. 160.) Fernerweite Verordnung wegen Veräußerung der Staatsgüter. Vom öten
März 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von
Preußen 2c. 2c.
hegen die Absicht durch den fortgesetzten Verkauf Unserer Domainen noch fer-
nerhin den Staatsgläubigern Gelegenheit zu geben, die Staatspapiere zu rea-
lisiren und dadurch den öffentlichen Kredit zu erhalten, zugleich aber auch
zur Erleichterung Unserer getreuen Unterthanen, dadurch die baaren Mittel zu
erlangen, welche die gegenwärtige Ausrüstung und Unterhaltung Unserer Trup-
pen erfordert. Wir verordnen demnach:
§. 1. Es soll nach den Grundsätzen der Verordnung vom 27 sten Ju-
nius 1811. ein Theil der Domainen gegen Staatspapiere fortwährend ver-
dußert werden.
§. 2. Ein anderer Theil derselben aber gegen baares Geld.
——□
#§. 3. Der Verkauf der Domainen gegen baares Geld, findet ohne
Lizitation statt, wenn das gethane höchste Gebot das Werthsminimum er-
reicht, welches von der besonders für die Veräußerungen niedergesetzten Kom-
mission nach dem Zinssatze von Sechs Prozent festgesetzt ist.
§. 4. In den Lizitationen muß der Zuschlag für baares Geld jeder-
zeit dem Meistbietenden ertheilt werden, wenn das Werthsminimum nach dem
Zinssatze von Sieben Prozent erreicht ist.
§. 5. In den Bekanntmachungen wegen zu haltender Lizitation muß
jedesmal voraus bestimmt werden, ob die zu veräußernde Domaine gegen baa-
res Geld oder gegen Staatspapiere verkauft werden soll.
§. 60. Dem baaren Gelde werden völlig gleich geachtet
1) die Interimsscheine aus der 1/ Millionen Anleihe vom Februar 1810.
2) die Forderungen aus Kontrakten oder Anleihen auf baares Geld seit
dem 1sten Junius 1810;
3) die Steueranweisungen und gestempelten Tresorscheinen nach dem Edikt
vom 20sten Junius 1812;
4) die Tresorscheine als Steueranweisungen nach dem Edikt vom heutigen
Tage;
5) die