Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

347

lung  von  Legitimationsscheinen  an  Ausländer  ermächtigte,  Oberamt,  an  welches  sich  der
Ausländer  zuerst  wendet.
S.  23.

Der  einen  Legitimationsschein  nachsuchende,  inländische  Gewerbetreibende  hat  dem
Oberamte  ein  gemeinderäthliches  Zeugniß  darüber  vorzulegen,  daß  die  in  §.  57  der
deutschen  Gewerbe-Ordnung  erwähnten  Fälle,  in  welchen  ein  Legitimationsschein  versagt
werden  darf,  bei  ihm  nicht  zutreffen,  und  daß  Steuer  für  das  betreffende  Gewerbe  entrichtet
  wird,  beziehungsweise  die  Anmeldung  zur  Besteuerung  erfolgt  ist.

Nach  Ablauf  des  je  für  ein  Kalenderjahr  giltigen  Legitimationsscheins  genügt  die
Beurkundung  der  Ortsbehörde,  daß  seit  der  früheren  gemeinderäthlichen  Aeußerung  keine
Aenderung  in  den  Verhältnissen  des  Gewerbetreibenden  eingetreten  ist.  Dieses  Zeugniß
ist  von  dem  Gemeinderath  des  Orts  beizubringen,  in  welchem  der  Gewerbetreibende
heimathberechtigt  ist,  oder  seit  längerer  Zeit  seinen  Wohnsitz  hat.

Bezüglich  der  dem  deutschen  Reiche  nicht  angehörigen  Gewerbetreibenden  und  der
Angehörigen  Bayerus  bleiben  die  Vorschriften  der  Ministerial-Verfügung  vom  12.  Juni
1865,  §§.  19—30  und  des  Cirkular-Erlasses  vom  11.  Februar  1869  bis  auf  Weiteres
in  Kraft  (deutsche  Gewerbe-Ordnung  §.  57.).

S.  24.

Wird  die  Ausstellung  eines  Legitimationsscheins  von  der  Ortsbehörde  verweigert,  so
ist  die  Vorschrift  des  §.  57,  Abs.  2  der  deutschen  Gewerbe-Ordnung  zu  beachten.  Die
zweite  Instanz  bildet  in  diesem  Falle  das  Oberamt.

Ist  letzteres  zur  Entscheidung  wegen  Ausstellung  eines  Legitimationsscheins  in  erster
Instanz  zuständig,  so  ist  ebenfalls  nach  §.  57,  Abs.  2  zu  verfahren.  Die  Erledigung  von
Rekursbeschwerden  gegen  die  abweisenden  Verfügungen  der  Oberämter  steht  den  Kreisregierungen
  zu.

§.  25.
Deutsche  Gewerbe-Ordnung  §.  59.

Die  Legitimationsscheine  für  die  in  §.  59  der  deutschen  Gewerbe-Ordnung  aufgeführten
Gewerbetreibenden  werden  von  den  Oberämtern  je  für  ihre  Bezirke  ausgefertigt.  Eine
Sportel  ist  nur  bei  der  erstmaligen  Ausstellung  des  Scheins  zu  entrichten,  nicht  aber
bei  der  Ausdehnung  desselben  auf  einen  anderen  Bezirk.