Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

Von  Raͤumung
  und
Verwuͤstung
der  Bezirke.

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d'armerie  soll  gehalten  seyn,  selbige  zu  befoͤrdern,  und  wird  solcher,  wie  allen
genannten  Personen,  dies  hierdurch  zur  ausdruͤcklichsten  Pflicht  gemacht.

56.  64.  Diese  Spaͤherei,  weit  entfernt,  veraͤchtlich  zu  seyn,  ist  Pflicht
gegen  den  Feind,  und  vom  hoͤchsten  Werthe,  und  muß  daher  uͤberall  aufgemun—
tert  werden.  Keine  Unternehmung  kann  ohne  sie  gelingen.  Nur  Spionerei
als  Handwerk,  und  fuͤr  den  Feind,  ist  ein  Verbrechen  und  beschimpfend.

§6.  05  Es  durften  sich  Fälle  ereignen,  wo  die  Gouverneurs  Meiner
Provinzen  es  als  zweckmäßig  erklären,  daß  ein  oder  der  andre  Bezirk,  oder  Umkreis
  einer  belagerten  Festung,  (bei  zu  befürchtendem  Einbruche  oder  Ausfall)
von  den  Einwohnern  auf  eine  Zeitlang  geraumt  und  in  solchen  Zustand  versetzt
  werde,  der  den  Aufenthalt  des  Feindes  darin  unmöglich  macht,  und  ihn
des  Unterhalis  beraubt:  dann  bedenke  ein  jeder,  daß  es  kein  zerstörtes  Oorf
giebt,  das  in  Verhältniß  seiner  Größe  nicht  weniger  aufzubauen  kostete,  als
feindliche  Einquartierung  und  Brandschatzung  denselben  kosten  würden.

§.  00.  Die  Landsturmmasse  um  eine  Festung  oder  in  einem  bedroheten
  Bezirke,  muß  daher  mit  Weibern,  Kindern,  Greisen  und  der  besten
Haabe,  sich  beständig  zum  Auswandern  bereit  halten.  Die  Pfade  und
Straßen,  auf  denen  man  zu  flüchten  beschlossen,  müssen  mit  Hinsicht  der
verschiedenen  Richtungen,  von  welchen  der  Feind  andringen  könnte,  lange
vorher  bestimmt  werden.

K.  607.  Es  wird  den  Obrigkeiten  des  ganzen  Landes  auf  ihre  Verantwortlichkeit
  besonders  ans  Herz  gelegt,  für  das  Unterkommen  der  Vertriebenen
und  ihrer  Güter  zu  wachen.

§.  68.  Rückwärts  liegende  erhebliche  Städte,  Inseln,  in  großen
Waldern  liegende  einzelne  Orte,  von  Seen  und  Sümpfen  rings  umschlossene
Gegenden  sind  hauptsächlich  zu  Zufluchtsörtern  zu  erwählen.

6.  69.  Die  Commandanten  eines  in  Gefahr  stehenden  Bezirks  bleiben
  in  fortgesetzter  Correspondenz  mit  den  Commandanten  des  nachsten  befreundeten
  Corps,  oder  der  Festungs-Belagerung,  die  so  früh  als  moglich
warnen  und  unterrichten  müssen,  wenn  der  Landsturm  aufzubrechen  hat,  welches
  ihnen  hierdurch  ausdrücklich  zur  Pflicht  gemacht  wird.

.  70.  Unter  den  Vorräthen  ist  das  Mehl  zuerst  fortzubringen  oder  zu
verderben.  Die  Getränke,  Bier,  Wein  und  Brandtwein,  lasse  man  auslaufen.

V.  71.  Die  Mühlen  werden  in  den  zu  verlassenden  Gegenden  verbrannt,
die  Brunnen  verschüttet.  Nach  der  Vertreibung  des  Feindes  sind  Brunnen
und  Mühlen  auf  Kosten  des  Staats  wieder  herzustellen.

K.  72.  Es  soll  auch  der  Plan  einer  Assecuranz=  oder  Entschädie

  Verpflichtung  des  ganzen  Staats  für  die  absichtlich  verwüsteten  Dit


rikte  entworfen  werden,  vermoͤge  deren  das  ganze  Land  zur  Unterstuͤtzung
derselben  Pro  rata  beisteuert.  .

·F..73.