Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Ueberzeugung:  nur  auf  diesem  Wege  sey  es  moͤglich,  die  groͤßern  Guͤter,  Ruhe,
Gluͤckseeligkeit  und  Selbststaͤndigkeit  zu  erringen,  Mich  vermoͤgen  konnten,  sie,
wo  es  Noth  thut,  zu  gebieten.
Ein  solches  Volk  und  solche  Anstrengungen  seegnet  Gott!
Gegeben  Breslau  den  21.  April  1813.

Friedrich  Wilhelm.

 

(No.  185.)  Verordnung  vom  17ten  Julius  1813.  in  Betreff  der  Modisikationen  des
Landsturm-Edikts  vom  21sten  April  d.  J.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.  2.

Erkennen  mit  dankbarer  Rührung  und  Zufriedenheit  den  ausgezeichneten
Muth  und  die  Ausdauer,  womit  Unser  tapfres  Kriegsheer  bisher  den  Kampf
für  das  Vaterland  bestand,  so  wie  die  mannigfaltigen  Anstrengungen  und
Aufopferungen,  womit  Unsere  getreuen  Unterthanen  aller  Art  zur  Vertheidigung
desselben  und  zur  Erreichung  des  großen  Zwecks  für  den  jener  Kampf  begonnen
wurde,  beizutragen  gewetteifert  haben.  Wir  vertrauen  auch  fest  auf  die  Fortdauer
  jenes  Gemeingeistes,  welcher  sich  allenthalben  so  rühmlich  ausspricht,
und  bauen  vorzüglich  darauf  die  Hoffnung  eines  guten  Erfolgs  Unserer  gerechten
  Sache  und  einer  dauerhaften  Hersiellung  und  sicheren  Begründung  der  Unabhängigkeit
  und  Selbstständigkeit  der  Staaten,  besonders  des  Unsrigen.  Wir
haben  die  Bereitwilligkeit  und  Thätigkeit  mit  Wohlgefallen  wahrgenommen,
womit  die  Landwehr  zu  Stande  gebracht  worden  ist,  und  die  Stellung  des
Landsturms  statt  gefunden  hat,  und  erkennen  auch  hierin  die  Anhänglichkeit  an
Uns  und  das  Vaterland,  wodurch  sich  die  preußische  Nation  so  vorzüglich  auszeichnet.
  Jemehr  Wir  aber  diesen  Gesinnungen  Gerechtigkeit  wiederfahren  lassen,
  desto  angelegentlicher  ist  es  Uns,  nur  diejenigen  Anstrengungen  und  Aufopferungen
  zu  fordern,  die  wirklich  nothwendig  sind,  und  die  Gewerbe  so  wenig
  als  irgend  möglich  stören,  von  denen  der  innere  Wohlstand  Unserer  getreuen
Unterthanen  so  wesentlich  abbängt.  Wir  verordnen  demnach  in  Absicht  auf  den
durch  das  Edikt  vom  21lsten  April  d.  J.  anbefohlnen  Landsturm,  Folgendes:
§.  1.  Der  Landsturm  soll  fortbestehen,  so  wie  er  bereits  eingerichtet  ist,
Wir  setzen  aber  bei  dem  überall  herrschenden  Patriotismus  voraus,  daß  jeder
waffenfähige  Staatsburger  von  der  Verpflichtung  durchdrungen  ist,  das  Vaterland
  in  der  Gefahr  zu  vertheidigen,  und  es  als  eine  Ehrensache  betrachten  werde,
sich  zu  stellen,  wenn  das  Aufgebot  dazu  ergeht,  insofern  nicht  Gebrechlichkeit,
hobes