Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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von den letztern gefaͤllten, Erkenntnisse in den gesetzlich zulaͤssigen Faͤllen die 
Apellationsinstanz bilden. 
. 19. 
Sand= 40 Die Gerichtsbarkeit in den Städten und auf dem platten Lande wird 
richte. da, wo solche Uns als Landesherrn zustehet, durch 
Land= und Stadtgerichte 
ausgeübt. 
. 20. 
etiena In denjenigen Provinzen, in welchen die Patrimonial-Gerichtsbarkeit, 
vpor deren unter den vorigen Regierungen erfolgten Aufhebung, mit dem Besitz 
der Grundstücke verbunden gewesen ist, wird solche, die Kämmereigüter aus- 
genommen, mit Ausschluß der Kriminal-Jurisdiktion, den Grundbesitzern 
vom 1sten Jannar 1815. an, wieder beigelegt. Es mussen jedoch dabei die 
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil 2. Tit. 17. §. 13. und ferner 
auf das Genauste beobachtet werden, und den Jurisdiktions-Berechtigten ist 
nicht zu gestatten, andere als richterliche Personen, zu ihren Justitiarien zu 
wählen. Es soll über die innere Einrichtung dieser Patrimonial-Gerichte und 
daß solche in der Regel als Gesammt-Gerichte mehrerer Jurisdiktionen zu 
einem Kollegium organisirt werden sollen, — in sofern ein solches Kollegium 
nicht von einem Gerichtsherrn bestellt wird, — eine besondere Vorschrift er- 
folgen und zur Ausübung gebracht werden, wenn nicht die Gerichtsherren es 
vorziehen, sich schon an bestehende Untergerichte anzuschließen. Die Ober- 
Landes-Gerichte haben sich übrigens die Zusammenziehung mehrerer solcher 
Privat-Jurisdiktionen zu Kreis-Gerichten, oder deren Vereinigung wit den 
anzuordnenden Land= und Stadtgerichten, möglichst angelegen seyn zu lassen. 
F. 21. 
Be Her- Unser Justiz-Minister ist beauftraget, hiernach wegen Wiederherstellun 
g der «. - . 
Gerichte der Gerichte die noͤthigen Verfuͤgungen mit Unserer Genehmigung zu erlassen, 
i init und dabei für die angemessene Wiederanstellung oder Versorgung aller vorge- 
geVerfügun= fundenen unbescholtenen Justiz-Bedienken zu sorgen. 
§. 22. 
lleber datt 
Verfahren Ueber das Verfahren bei Anwendung der Allgemeinen Gerichts-Ord- 
Lunl e nung auf die schwebenden Prozesse, werden besondere Anweisungen ertheilt 
sollen Anwei= werden. 
sungen er- g. 23. 
theilt werden. 6 « , » 
In Absicht der Deposital-Geschaͤfte wird auf die Vorschriften der All— 
Gepguestal gemeinen Deposital-Ordnung vom 15ten Dezember 1783. Bezug genommen, 
und deren genaue Befolgung vom 1sten Januar 1815. an sämmtlichen Ober- 
und Untergerichten zur Pflicht gemacht. 
S. 24.
	        
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