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von den letztern gefaͤllten, Erkenntnisse in den gesetzlich zulaͤssigen Faͤllen die
Apellationsinstanz bilden.
. 19.
Sand= 40 Die Gerichtsbarkeit in den Städten und auf dem platten Lande wird
richte. da, wo solche Uns als Landesherrn zustehet, durch
Land= und Stadtgerichte
ausgeübt.
. 20.
etiena In denjenigen Provinzen, in welchen die Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
vpor deren unter den vorigen Regierungen erfolgten Aufhebung, mit dem Besitz
der Grundstücke verbunden gewesen ist, wird solche, die Kämmereigüter aus-
genommen, mit Ausschluß der Kriminal-Jurisdiktion, den Grundbesitzern
vom 1sten Jannar 1815. an, wieder beigelegt. Es mussen jedoch dabei die
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil 2. Tit. 17. §. 13. und ferner
auf das Genauste beobachtet werden, und den Jurisdiktions-Berechtigten ist
nicht zu gestatten, andere als richterliche Personen, zu ihren Justitiarien zu
wählen. Es soll über die innere Einrichtung dieser Patrimonial-Gerichte und
daß solche in der Regel als Gesammt-Gerichte mehrerer Jurisdiktionen zu
einem Kollegium organisirt werden sollen, — in sofern ein solches Kollegium
nicht von einem Gerichtsherrn bestellt wird, — eine besondere Vorschrift er-
folgen und zur Ausübung gebracht werden, wenn nicht die Gerichtsherren es
vorziehen, sich schon an bestehende Untergerichte anzuschließen. Die Ober-
Landes-Gerichte haben sich übrigens die Zusammenziehung mehrerer solcher
Privat-Jurisdiktionen zu Kreis-Gerichten, oder deren Vereinigung wit den
anzuordnenden Land= und Stadtgerichten, möglichst angelegen seyn zu lassen.
F. 21.
Be Her- Unser Justiz-Minister ist beauftraget, hiernach wegen Wiederherstellun
g der «. - .
Gerichte der Gerichte die noͤthigen Verfuͤgungen mit Unserer Genehmigung zu erlassen,
i init und dabei für die angemessene Wiederanstellung oder Versorgung aller vorge-
geVerfügun= fundenen unbescholtenen Justiz-Bedienken zu sorgen.
§. 22.
lleber datt
Verfahren Ueber das Verfahren bei Anwendung der Allgemeinen Gerichts-Ord-
Lunl e nung auf die schwebenden Prozesse, werden besondere Anweisungen ertheilt
sollen Anwei= werden.
sungen er- g. 23.
theilt werden. 6 « , »
In Absicht der Deposital-Geschaͤfte wird auf die Vorschriften der All—
Gepguestal gemeinen Deposital-Ordnung vom 15ten Dezember 1783. Bezug genommen,
und deren genaue Befolgung vom 1sten Januar 1815. an sämmtlichen Ober-
und Untergerichten zur Pflicht gemacht.
S. 24.