(Xo. 249.) Bekanntmachung wegen Abschlusses der Vermögens;: und Einkommen=
steuer-Angelegenheit. Bom 10ten September 1844.
Durch das Allerhoͤchst vollzogene Edikt vom 7ten d. M. ist festgesetzt worden,
daß die Vermögens= und Einkommensteuer für den zweiten und dritten Ter-
min gleichfalls als Kriegsstener betrachtet und mit der im Edikt vom 24sten
Mai 1812 bestimmten Anfertigung von Staatsobligationen nicht verfahren
werden soll. Es versteht sich von selbst, daß diese Anordnung in der frühern,
auf dem Edikt vom 19ten Dezember 1812 beruhenden, Bestimmung der Kom-
pensation dieser beiden Termine mit Forderungen und Leistungen an den Staat
nicht abändert, und daß mit der Kompensation vorgeschritten werden muß.
Da jedoch die kriegerischen Ereignisse und die mannigfaltigen Anstrengungen,
welche im vorigen, so wie im Anfange des laufenden Jahres sowohl die Krafte
der Besteuerten, als die Thätigkeit der, mit der Bearbeitung der Kompen-
sation beauftragten Behörden in Anspruch nahmen; so hat solche nothwendig
eine Verzögerung erleiden müssen.
Bei den gegenwärtig so glücklich peränderten Verhältnissen kann und
muß aber diese Angelegenheit schnell zum Abschluß gebracht, und dadurch den
gerechten Klagen der Inhaber der noch im Umlauf befindlichen Steueramwei-
sungen und gestempelten Tresorscheine, vollständig abgeholfen werden.
Es ist zu diesem Zweck unumgänglich erforderlich, daß das Kompen-
sationswesen, wie selbiges in dem Edikte vom 19ten Dezember 1812 und in
den durch die Amtsblätter publizirten Anweisungen vorgeschrieben worden ist,
mit voller Thatigkeit von den damit beanftragten Kreis= und Stadtbehörden
bearbeitet und von den Provinzialregierungen sorgfältig dahin gesehen werde,
daß es diesen Behbrden nicht an dem erfarderlichen Hülföpersonale fehle, und
also keinerlei Entschuldigung ihnen bleibe, wenn sie demungeachtet nicht in
der Ausfertigung der Kompensationsanerkenntnisse rasch vorwärts schreiten.
Da aber, zum großen Nachtheile dieses Kompensationsgeschäfts und des
davon abhängenden endlichen Abschlusses der Vermögenssteuererhebung, sehr
viele Steuerpflichtige mit Einreichung der Liquidationen für die, vom ssten
Maärz bis Ende Dezember 1812, getragenen, ediktmaßig zu kompensirenden
Forderungen und Leistungen fortwährend zögern; so setze ich, vermöge der mir
von Sr. Majestät dem Könige ertheilten Befugniß, zur Abwendung des den
Inhabern der, auf die Vermögens= und Einkommensteuer fundirten, Papiere
durch ihre verspätete Befriedigung — und dem Staat durch die fortlaufenden
Hebungskosten — entstehenden Schadens, hierdurch fest: daß nach dem
Zusten Dczember des laufenden Jahres 1814 keine Liquidationen wegen For-
derungen und Leistungen aus der vorbemerkten Periode, von wem es auch
FJahrgang 1814. S sey,