Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(Jo. 250.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10ten Dezember 1812., die Demobilme- 
chung der in die Garnisonen zurückkehrenden Truppen betreffend. 
W. 
enn die Demobilmachung ganzer Truppentheile oder einzelner, mit dem 
Feldetat zurückkehrender, Individuen nothwendig wird, so sind diese Trup- 
pentheile und Individuen von dem Tage an als demobil anzusehen, an 
welchem sie in der Garnison oder an dem Orte ihrer Bestimmung ange- 
langt sind, weshalb von dieser Zeit an keine Feldzulagen mehr gezahlt wer- 
den durfen. Damit jedoch die Wegräumung von Knechten und Pferden 
mit Ordnung vollführt werden könne, will Ich gestatten, daß auf sie die 
Naturalverpflegung, wie es bisher üblich gewesen, noch auf 8 Tage, die 
Knechts-Traktamente rc. aber, wenn die empfangene Löhnung nicht über 
die Mitte jener 8 Tage hinausreicht, voll, nach der Mitte derselben aber 
nur zur Halfte empfangen werden darf. Denjenigen Leuten, welche, um 
ihre Heimath zu erreichen, länger als das hiernach empfangene Traktament 
ausreicht, unterweges seyn mussen, ist noch ein angemessener Zuschuß auf 
die Reise mitzugeben. Die in ihre Heimath zurückkehrenden Trainsoldaten. 
und Knechte lassen, wo es nicht anders bestimmt wird, den Mantel zurück, 
die übrigen Bekleidungsstücke aber werden ihnen mitgegeben. Alle in na- 
tura gelieferte Pferde, welche nicht schon an ein Depot im Felde abgelie- 
fert worden sind, werden, so lange keine andere Festsetzungen darüber statt 
finden, mittelst Ueberlieferung an die Regierung, in deren Departement die 
Demobilmachung geschieht, dem Lande zurückgegeben. Sollten hin und wie- 
der, durch Kauf oder Tausch an die Stelle der gelieferten oder für selbige 
bereits eingestellten Pferde, bessere angeschafft, und von den Inhabern der- 
selben darauf Geld zugeschossen worden sepn; so soll es diesen frei stehen, 
entweder das neu erworbene Pferd oder an dessen Stelle, für ein Reit- 
pferd 50 Rthlr., für einen Klepper 35 Rthlr., zu zahlen; indessen will 
Ich bei dieser Gelegenheit ausdrücklich fesisetzen, daß eine solche Verände= 
rung nie ohne Erlaubniß der Oberen vorgenommen und diese Erlaubniß 
nicht anders, als in Fällen, wo es zum Vortheil des Oienstes gereicht, 
ertheilt werden darf. 
Dem Allgemeinen Kriegs= und Militair-Oekonomie-Departemenk gebe 
Ich hiermit auf, nach diesen Bestimmungen überall verfahren zu lassen und 
solche zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 10ten Dezember 1812. 
A Friedrich Wilhelm. 
das Allgemeine Kriegs- und Militair-Oekonomie-Departement. 
  
S2 ([No. 251.)
	        
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