Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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JNo. 251.) Regulativ, wie die Demobilmachung der auf den Friedensfuß tretenden 
Truppen ausgefüährt werden soll. Vom 13ten August 1814. 
K. 1. 
D. Kabinetsorder vom 10ten Dezember 1812. über das Verfahren bei 
Demobilmachung ganzer Truppentheile oder einzelner Individuen bleibt in vol- 
ler Kraft, in so weit nicht die darin ertheilten Vorschriften, durch den Inhalt 
dieses Regulativs modifizirt werden. 
#. 2. 
Alle Truppentheile, die Trains, überhaupt alle Militair-Personen und 
Beamte, welche zu ihrer Mobilmachung, Pferde in natura oder in Gelde 
empfangen haben, reichen, sobald sie die Order zur Demobilmachung erhalten, 
unverzüglich genaue Nachweisungen des hiervon Empfangenen, an die Kriegs- 
Kommissariate ein, mit Bemerkung des etwanigen Abgangs, des hiernach zur 
Ablieferung verbleibenden Bestandes, des etwa zu wenig Empfangenen, unter 
Andeutung des Grundes, und endlich, von welcher Behörde die Pferde oder 
das Geld verabfolget worden. Die Nachweisungen werden von den Kriegs- 
Kommissariaten gesammelt, möglichst rectifcirt, und mit einer Uebersicht an 
die 2te Division des Allgemeinen Kriegs-Oepartements geschickt. Den kom- 
mandirenden Generalen und der gesammten Generalität, bleibt es überlassen, 
ihre Nachweisungen direkte der genannten Division zuzuschicken. 
§. 3. 
Alle Truppentheile und einzelne Indioiduen sind von dem Tage an, 
als demobil anzusehen, an welchem sie in der Garnison oder an dem Orte. 
ihrer Bestimmung angelangt sind, in so fern kein Befehl gegeben worden ist, 
daß sie mobil bleiben sollen; die Feldzulage wird jedoch zur Vermeidung aller 
schwierigen Berechnungen entweder bis zur Hälfte des Monats oder für den 
ganzen Monat gezahlt, je nachdem der Tag des Eintreffens in die Garnison 
vor oder nach dem 15ten des Monats gefallen ist; diejenigen Feldoffieianren 
aber, welche kein Friedensgehalt genießen, und also bei der Oemobilmachung 
gänzlich entlassen werden, erhalten in jedem Falle das volle Gehalt des lau- 
fenden Monats. 
9. 4. 
Acht Tage nach Ankunft in der Garnison oder an den Ort der Be- 
stimmung, hört die übrige Feldverpflegung auf, und fängt die Friedensver- 
pflegung
	        
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