Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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spaͤtestens 6 Wochen nach der Demobilmachung, an die Brigade-Generale 
eingereicht, welche sie sodann, wegen der etwa zu verfuͤgenden Herstellung, an 
den General-Kriegs-Kommissair einsenden. 
. 11. 
Sämmtliche Lazareth= und Fuhrwesentrains, desgleichen die Feldpost 
und die Feldkriegskassen, werden bei denjenigen Traindepots demobil gemacht, 
welche ihnen besonders bezeichnet werden sollen. Die Revision der Trains soll 
durch den General-Kriegs-Kommissair in ähnlicher Art, wie bei den Truppen 
angeordnet werden. 
S. 12. 
Alle bei den Truppen überzählige Waffen und Lederzeugstücke, so wie 
die Waffen und Lederzeugstücke der Truppen, deren Auflösung befohlen wird, 
werden an die nächsten Artilleriedepots überliefert. Desgleichen wird alle, 
über eine volle Chargirung, welche bei den Truppen zur Asservation verbleibr, 
vorhandene Munition incl. der Gewehrsteine dahin abgegeben. 
S. 13. 
Derjenigen Artillerie, welche nicht bespannt bleibt, werden die Artille- 
riedepots, wohin sie ihr Geschötz und sämmtliche Mobilmachungsgegenstände 
abzuliefern hat, besonders angewiesen werden, und dort geschiehet auch die 
Ablieferung der Pferde, so wie die Entlassung der Trainsoldaten nach den im 
Allgemeinen festgestellten Grundsätzen. Die Artillerie, welche bestimmt werden 
wird, ganz oder zum Theil bespannt und beritten zu bleiben, wählt hiezu die 
bessern Pferde aus, und giebt die übrigen Pferde und Trainsoldaten ebenfalls 
in der vorgeschriebenen Art ab. Die künftige Vertheilung der Artillerie wird 
übrigens naher ergeben, wo sämmtliche verbleibende Batterien mit ihrer Aus- 
rüstung, den altern Vorschriften gemäß, aufzubewahren sind. 
S. 14. 
Bei der Demobilmachung ziehen sämmtliche stehende Truppentheile ihre 
Kommandirte oder sonst Abgegebene, namentlich von den Staabswachten, den 
Trainkompagnien u. s. w. wieder an sich. · 
5.15. 
Die Ersatzbataillone, Depots-Eskadrons, und saͤmmtliche Depots, stoßen 
zu ihren resp. Regimentern, Bataillons ꝛc.; letztere komplettiren sich daraus 
auf den Stand von 801 Roͤpfen per Musquetierbataillon, 
805 Koͤpfen per Grenadierbataillon, 
und 601 Mann per Kavallerieregimen,
	        
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