Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(No. 207.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten Dezember 1813., wegen Stiftung 
eines Denkzeichens für den gegenwärtigen Krieg. 
An Mein Kriegsheer. 
D. verhängnißvolle Jahr 1813. neigt sich seinem Ende. In seinen 
thatenreichen Abschnitten, wurde der schwere Kampf für die gerechte Sa- 
che auf eine unvergeßlich glorreiche Weise, unter Gottes Beistand, bis an 
den Rhein vollbracht. Der Feind ist über den Rhein gewiesen, und die 
von ihm noch besetzten Vesten fallen. 
Alle Meine tapfern Krieger haben sich eines Andenkens dieses ewig 
denkwürdigen Jahres würdig bewiesen. Für Auszeichnung des Einzelnen 
ist das eiserne Kreuz gestiftet. Aber jeder, der in diesem Kampfe vor- 
wurfsfrei mitgefochten hat, verdient ein ehrendes Denkzcichen, vom dank- 
baren Vaterlande geweiht, und Ich habe deßhalb beschlossen, eine solche 
Denkmünze aus dem Metall eroberter Geschütze, mit einer passenden In- 
schrift, und mit der Jahreszahl 1813., prägen zu lassen, die an einem 
Bande, dessen Farbe Ich noch bestimmen will, am Knopfloch getragen 
werden, und die, nach errungenem ehrenvollen Frieden, jeder Meiner Krie- 
ger ohne Ausnahme erhalten soll, der im Felde, oder vor einer Festung 
wirklich mitgefochten, und der während der Dauer des jetzigen Krieges, 
seinen Pflichten treu geblieben ist, und sich keines Exzesses schuldig gemacht 
hat. Das Jahr 1814 wird — wir duürfen es unter Gottes fernerem 
Beistand hoffen — die Thatenreihe glorreich schließen, und dann ist dieses 
ehrende Denkzeichen auch diesem Jahre geweiht. Wer in beiden Jahren 
mitgekämpft, erhalt die Denkmunze guch mit der zweifachen Jahreszahl. 
Frankfurt am Main, den 24ásten Dezember 1813. 
Friedrich Wilhelm.
	        
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