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Richtung, allein auch soviel als thunlich, uͤber Staͤdte vorgeschrieben
werden; auch muß in dem Paß jedesmal die, nach dem Beduͤrfniß
zu bestimmende Dauer der Guͤltigkeit des Passes, und der Name der
Staats= oder Provinzialbehörde, an welche der Paßführer zum Be-
huf des Eingangspasses gewiesen ist, bemerkt werden.
Die Polizeibehörde hat dagegen dem Handwerksgesellen den milt-
gebrachten Paß allein, um ihm das Unterkommen unterwegs nicht
zu erschweren, nicht sein Wanderbuch oder seine Kundschaft abzu-
nehmen, und den Paß unter Beifügung des, über des Handwerks-
gesellen Vernehmung abgehaltenen Protokolls, welches jederzeit ein
vollständiges Signalement desselben enthalten muß, ehebaldigst mit-
telst der Post an diejenige Behörde einzusenden, an welche der Hand-
werksgesell vorgedachtermaaßen zum Behuf der Erwirkung des Ein-
gangspasses, gewiesen ist.
Weimn indessen der Handwerksgesell schon auf dem Wege zu die-
ser Behörde Arbeit finden sollte; so ist er nicht gehalten seine Reise
fortzusetzen, sondern kann bei der Polizei-Obrigkeit des Orts, an
welchem er die Arbeit erhalten hat, sich melden und bei derselben dar-
auf antragen, daß sie ihm bei der, im Interimspasse gedachten Behörde
den Eingangspaß bewirke. Diese Polizei-Behörde muß alsdann den
Interimspaß, das Wanderbuch und alle übrigen Legitimations-Doku-
mente, zu derjenigen Behörde, bei welcher der Eingangspaß nach-
gesucht wird, einsenden, und bis zu deren Resolution auf den Hand-
werkögesellen ein wachsames Auge haben.
Die, mit solchen Interimspässen versehenen Handwerkögesellen
müssen auf der, ihnen darin vorgeschriebenen Reiseroute sich strenge
halten, widrigenfalls aber angehallen und auf dieselbe zurückgebracht
werden; sie sind daher bei Auslieferung des Interimspasses hierauf
ernstlichst zu verweisen.
In Ansehung
II) der Reise aus Unsern Staaten behält es dagegen auch in Be-
ziehung auf die Handwerkögesellen, bei den Vorschriften des Paßregle-
ments, bis auf Weiteres, lediglich sein Berbleiben, und ist daher der
Austrikt der Handwerksgesellen aus Unsern Landen, nach als vor, auf
den Paß einer der im F. 3. des Paßreglements gedachten Behörden
gestattet.
Artikel II.
Den Frachtfuhrleuten, welche des Handelsverkehrs halber mit gelade-
ner oder lediger Fracht aus befreundeten Landen in Unsere Staaten wollen,
ist