Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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§5. 2. 
Gleich nach dem Eingange dieser Papiere in Unsern Staaten und ehe 
damit ein Geschäft gemacht, oder Zahlung darauf geleistet werden darf, muß 
die Stempelung derselben geschehen. 
. 3. 
In den vernehmsten Handelsstädten Unserer Monarchie sollen eigene Wech- 
selstempelungs -Anstalten errichtet, auch soll dafür gesorgt werden, daß in 
jeder andern Stadt, wo gewöhnlich Handelsverkehr mit dem Auslande statt 
findet, die Stempelung eingehender ausländischer Wechsel und Anweisungen 
erfolgen kann. Sollte jedoch ein solches Dokument aus dem Auslande in 
eine kleine Stadt eingehen, wo dessen Stempelung nicht erfolgen könnte, so 
muß der Empfänger, wenn das Dokument nur auf 500 Rthlr. oder weniger 
lautet, die gesetzliche Stempelabgabe an das Acciseamt des Orts entrichten, 
wogegen dieses auf dem ihm vorzulegenden Dokumente die Stempelberichti- 
gung mit den Worten: Stempel ist bezahlt mit — 9Groschen, un- 
ter Beifügung des Datums, seiner Firma und Unterschrift bezeugen soll. 
Beträgt aber die in dem Dokument ausgedrückte Summe mehr als 500 Rthlr., 
so muß der Empfänger solches nach dem nächsten Orte, wo die Stempelung 
geschehen kann, befördern und dort zur Stempelung vorlegen lassen. 
S.# 4. 
Den in den Handelsstädten wohnenden Kaufleuten stehet frei, statt der 
durch die Oeklaration vom 27 sten Juni 1811. §J. 3. e., eingeführten gestem- 
pelten Wechsel= und Assignations-Formularen zu den von ihnen auszustellen- 
den Wechseln und Anweisungen ihre eigene Formulare zu gebrauchen, und 
diese ausgefüllt, oder in blanco stempeln zu lassen, in sofern nicht folgende- 
Beschränkung eintritt: Blankets dürfen nur dann gestempelt werden, wenn 
sie die Summen in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt enthalten, zu welchen 
sie verwandt werden sollen. 
Sind zu einem Wechselgeschäft mehrere Exemplare des Wechselbriefs, 
als Prima, Secunda, Tertia rc. erforderlich, so muß zwar jedes Eremplar 
einzeln gesteinpelt, die Abgabe dafür darf aber nur einmal erlegt werden. 
r 
. 5. 
Auch in den F. 3. gedachten kleinen Städten soll den Kaufleuten unbe- 
nommen seyn, sich zu ihren Wechseln und Anweisungen eigener Formulare 
oder
	        
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