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§. 9.
Die Strafe wird auf den fünfundzwanzigfachen Betrag des entweder
nicht gebrauchten oder zu wenig angewandten Stempels festgesetzt.
Die frühere Strafbestimmungen finden bei Wechseln und Anweisungen
nicht weiter Anwendung.
Der Denunziant erhält die Hälfte der Strafe.
K 10.
Die durch diese Deklaration nicht abgeänderte Bestimmungen der Stem-
pelgesetze vom 20sten November 1810., 27sten Juni und öten September
1811., den Wechselstempel betreffend, bleiben in Kraft.
Gegeben in Unserm Hauptquartier Chaumont den 2ten März 1814.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Bülow.
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(No. 213.) Allerhöchste Kabinets-Order vom 2ten März 1814. in Betreff der Uebernah-
me der städtischen und Domanial-Waagen.
D. nach Ihrem Bericht vom 19ten Februar c. es die Sicherstellung der
wichtigen Staatsabgaben von den Mühlenfabrikaten unumgänglich erforderk,
sämmtliche zu deren Kontrollirung bestehenden Mühlen-Waage-Anstalten zur
ausschließlichen Administration der Steuerbehörden zu ziehen und ein Their
dieser Anstalten sich in Privat-Eigenthum mehrerer Dominien und städtischen
Gemeinden befindek, so verpflichte ich dieselben hiermit zum allgemeinen Be-
sten, den gedachten Steuerbehörden die ausschließliche Administration und
Benutzung ihrer Mühlenwaagen, jedoch gegen vollständige, allenfalls auf
dem Wege Rechtens auszumachende Entschädigung zu überlassen und abzu-
treten, und überlasse Ihnen hiernach das Weitere zu veranlassen.
Hauptquartier Chaumont den 2ten März 1814.
Gez.) Friedrich Wilhelm.
An
den Stagts= und Finanzminister von Bülow.,