Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Den Schutzherren darf keine Nachricht, welche auf das Einquartie-= 
rungswesen Bezug hat, weder von den Einwohnern noch von der Einquartie- 
rungskommission vorenthalten werden. Den Schutzherren steht es frei, sich 
Gehülfen zu nehmen, jedoch bleiben sie für ihre Handlungen verantwortlich. 
S. 10. 
Nach der Ausmitelung der Miethen tragen die Sutzherren Sorge, 
daß auf den Grund derselben für ihre Reviere Einquartierungs-Kataster an- 
gefertigt werden. Da, wo aber die Feststellung der Einquartierungsfähigkeit. 
nach dem Miethsbetrage allein Praägravationen herbeiführen würde, müssen 
die übrigen häuslichen Umstände einer Familie mit berücksichtigt werden. 
S. 11. 
Diese Kataster sind die Grundlage der Beguartierung, welche- durch 
die Einquartierungskommission auferlegt wird. 
K. 12. 
Die Eingquartierungskommission sorgt für eine genaue Führung der Ein- 
quartierungslisten, für die richtige Einziehung und Verwendung der statt der 
Natural-Einquartierung auferlegten baaren Gelder und ist für jede geflissent= 
liche Partheilichkeit verantwortlich. 
. 43. 
Zur Tragung der Einquartierungslast oder deren Kosten ist demnach, 
ein jeder Einwohner verbunden, ausgenommen. 
a) notorisch Arme, 
b) Soldaten vom Feldwebel abwärts, in so fern sie nicht bürgerliche 
Gewerbe treiben, 
c) Wittwen der im Felde gebliebenen Militairpersonen, 
d) ber etwa zurückgebliebene Hausstand des aktioen, im Felde stehenden. 
Militairs und des bei der Armee im Dienste derselben befindlichen. 
Civil-Personals, 
e) die
	        
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