Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

Verordnung  vom  27sten  Oktober  1810  bestimmt  sind.  Alle  Berichte  des
Ministerii  und  der  Minister  an  Mich  werden  Ihnen  ohne  Ausnahme  zugeschickt,
damit  Sie  die  Uebersicht  der  ganzen  Verwaltung  behalten  und  noͤthigenfalls  Mir
Ihre  Meinung  daruͤber  abgeben  koͤnnen.  Sie  legen  Mir  sodann  nach  Beschaf—
fenheit  der  Gegenstaͤnde  diese  Berichte  selbst  vor,  und  machen  Mir  entweder
daraus  Vortrag,  oder  uͤberlassen  solches  den  Ministern  oder  den  bei  Meinem
Militair-  und  Civil-Cabinet  angestellten  vortragenden  Personen.

Ich  finde  es  zweckmaͤßig,  daß  die

auswärtigen  Angelegenheiten  in  einer  Hand  bleiben  und  von  Ihnen
allein  geleitet  werden,  daher  will  ich  dem  Grafen  von  der  Goltz,  unter  Bezeigung
  Meines  Wohlwollens  und  Meiner  Zufriedenheit  mit  seinen  bisherigen
Dienstleistungen  einen  andern  Wirkungskreis  anweisen.

Dem  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten  verbleiben  auch  diejenigen
  Geschäfte  die  bisher  in  der  zweiten  Sektion  desselben  verarbeitet  worden
  sind,  und  die  Sie  ferner  abgesondert,  unter  Ihrer  obern  Leitung  besorgen
  lassen  können,  namentlich  diejenigen,  die  sich  auf  die  innere  Verfassung
und  Verwaltung  des  Staats,  oder  auf  den  Handel  und  die  Privatangelegenheiten
  der  Unterthanen  beziehen,  Consulat-,  Post-,  Polizei-,  Paß=  und  andere
  Sachen,  die  nicht  zu  den  höhern  politischen  Angelegenheiten  gehören.
Dieser  Sektion  ist  ein  besonderer  Sektions-Chef  und  zu  dessen  Assistenz  ein
Direktor  vorzusetzen,  welche  alle  Correspondenz  und  die  Kommunikalion  mit
den  übrigen  Ministerien  zu  führen  haben,  wo  sie  nöthig  ist.

Das  Justi  zministerium  verbleibt  dem  Justizminister  von  Kircheisen,
  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  27°  sten  Oktober  1810.,
das  der  Finanzen  dem  Minister  von  Bülom,  nach  eben  der  Verordnung,
jedoch  unter  folgenden  Modiftkationen:

Da  mehrere  bisher  zu  der  Abtheilung  für  Gewerbe  und  Handel  un  Ministerium
  des  Innern  gerechnete  Gegenstände,  mit  der  Abgabenverwaltung
und  dem  Staatshaushalte  verflochten  sind,  so  will  IJch,  um  den  Gang  der
Geschäfte  zum  Vortheile  Meiner  Unterthanen  und  des  Dienstes  zu  erleichtern,
die  Fabrikenangelegenheiten,  das  Bauwesen,  die  Sorge  für  die  Land=  und
Wasserkommunikation  und  alle,  den  See=  und  Landhandel  in  seinem  ganzen
Umfange  betreffende  Gegenstände  dem  Finanzminister  mit  übertragen,  jedoch
dergestalt.  daß  diese  zu  der  bisherigen  Abtheilung  für  Gewerbe  und  Handel
gehörig  gewesene  Angelegenheiten,  unter  der  Leitung  des  gedachten  Ministers

von