Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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mit ihr und den übrigen Europaͤischen Maͤchten die Grundlagen eines dauern- 
den, das Glück Unsers Volbs sichernden Friedens vorzubereiten. 
Schmerzlich war es Uns bisher, bei den für diesen heiligen Zweck nd- 
thigen außerordentlichen Anstrengungen Unseren getreuen Unterthanen dasje- 
nige, was sie aus ihrem eigenen Vermögen dazu beigetragen haben, nament- 
lich aber alle Requisitionen und Zwangslieferungen, noch nicht ersetzen zu 
können, und Wir lassen daher jetzt nach geendetem Kampfe die Vergütung 
dieser Leistungen Unsere erste Sorge seyn. 
Wie haben gleichwohl dabei erwogen, daß eine Ausgleichung aller 
Kriegsschäden und Lasten nicht geschehen kann, indem nicht allein der durch 
den bisherigen außerordentlichen Kriegszustand so sehr veranderte Werth aller 
Gegenstände, die Ausmittelung des Schadens unmöglich macht, sondern es 
auch ganz der Gerechtigkeit zuwider seyn würde, einem Theile Unserer Unter- 
thanen neue und beträchtliche Lasten aufzulegen, um dadurch einen Entschä- 
digungsfonds für den andern, der durch Zufall und Unglück mehr gelitten har, 
zu gewinnen. 
Dagegen wollen Wir dasjenige, was von allen Lieferungspflichtigen, 
auf Befehl der dazu autorisirten Behörden, an verkauflichen Naturalien für 
den Dienst der Armeen unentgeldlich geliefert, und also als ein, Unsern Kas- 
sen geleisteter Vorschuß zu betrachten ist, als Schuld derselben anerkennen, 
und nach billigen Preisen successive erstatten, und Wir setzen daher wegen 
Bezahlung dieser Kriegslieferungen Folgendes hierdurch fest: 
Eintheilung . 1. 
W’i Die frühern deshalb schon ergangenen Bestimmungen und getroffenen 
Einleitungen lassen eine gleiche Behandlung für die ganze Vergangenheit vom 
Jahre 1806 ab, nicht zu, und es werden daher die weiter folgenden Bestim- 
mungen für nachstehende Zeitabschnitte angenommen und festgesetzt: 
1) Die Periode vom Jahre 1806 bis Ende des Jahres 1812, für welche 
vorher das bereits eingeleitete Berechnungswesen beibehalten wird. 
2) Die Periode des Jahres 1813. und des Jahres 1814. bis inel. Ende 
Juny dieses Jahres, für welche Lieferungsscheine vom 1sten October die- 
ses Jahres an zahlbar, aus einem Fonds von zwei Millionen Thaler 
jährlich ausgefertigt werden. 
3) Die Periode vom Juli d. J. an gerechnet, für welche sogleich baare 
Zahlung erfolgt. 
Rähere Be- §. 2. 
stimmung dar- Wir setzen hierbei fest, daß nicht der Tag der Ausschreibung, sondern 
über. der Tag der wirklichen Ablieferung, die Behandlung, nach den unten folgen- 
den Festsetzungen, bestimmt. 
Sind
	        
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