Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(No. 232.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten Mai 1814., die Aufhebung der 
unbedingten Kantonpflichtigkeit und die Rückkehr der im Militairdienst 
stehenden Beamten betreffend. 
N# der Zweck der großen Ansirengungen Meiner Unterthanen so gluck- 
lich erreicht worden ist, und Ich in Folge dessen bereits verfügt habe, daß 
die Detaschements der freiwilligen Jäger aufgelöset werden sollen, damit letz- 
tere zu ihrem frühern Beruf und zu ihren vorigen Geschäften zurückkehren 
können, will Ich nun auch die frühere Bestimmung, nach welcher jeder Jung- 
ling, der das 17te Jahr vollendet hat, ohne Ausnahme zum Militairdienst 
sich zu stellen schuldig istt, in Absicht derer hierdurch aufheben, welche nach 
der bisherigen Verfassung nicht kantonpflichtig sind, und überlasse Ihnen, 
solches zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Auch setze Ich zugleich fest, daß sämmtliche Beamten, sowohl Räthe 
als Referendarien, Auskultatoren und Subalternen, desgleichen Professoren 
an Universttäten und Lehrer an höhern Schulen, welche freiwillig in Kriegs- 
dienste getreten sind, nunmehr in ihre Aemter zurückkehren sollen, um sie 
ihrem eigentlichen Berufe nicht länger zu entziehen, und daß, wenn einzelne 
von ihnen im Militairdienst zu verbleiben wünschen, dazu Meine Genehmi- 
Zung besonders eingeholt werden muß. 
· Ich trage Ihnen hierdurch auf, die letztere Bestimmung nicht nur der 
Armee durch das Allgemeine Kriegs-Departement bekannt machen zu lassen, 
sondern auch das, was sonst zu ihrer Ausfuͤhrung etwa noch erforderlich ist, 
zu verfuͤgen. 
Hauptquartier Paris, den 27sten Mai 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
  
(No. 233.)
	        
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