Hyp.-G.. 16. Not-. G. Art. 14. Landt.-Absch. v. 18698. 60. 13
bezügiich der dazu gehörigen Willenserklärung des
Schuldners unter Art. 14 fortbestehen läßt, läßt sich
die Folgerung nicht ziehen, dah die Wirkung, welche
§. 16 dem bloßen Vorsichgehenlassen des Hypothekeneintrages,
also der Nichterklärung eines Willens in
Verbindung mit anderen Voraussetzungen beilegt,
aufgehoben sei. E—
Könnte hieran noch irgend ein Zweifel aufkommen,
so würde er beseitigt durch die bei der Entstehung
des §. 60 deß Landt. -Absch. kundgegebene
Absicht des Gesetzgebers. Die in §. 60 gegebene
authentische Interpretation des Art. 14 hatte ja den
allerseits ausgesprochenen und anerkannten Zweck,
den. Immobiliarkredit, zu befestigen. Durch eine Aufhebung
des 8.1 16 würde aber gerade die entgegengesetzte
Wirkung hervorgebracht. — Es wurde ferner
in der Kammer der Abgeordneten mehrfach
.(vgl. z. B. Sten. Ber. Bd. V S. 119, 124, 125,
126, 129) ausgesprochen, daß es bei der. authentischen
Interpretation des Art. 14 darauf abgesehen
sei, diesen Art. den Bestimmungen des Hyp.-Ges. anzupassen,
also nicht darauf, Aenderungrn am Hyp.=Ges.
vorzunehmen. — Endlich wurde von dem Referenten
der Kammer der Reichsräthe (Beil.-Bd. VII
S. 661, Prot.-Bd. VIII S. 451, 452) die neben
dem Art. 14 des NG. fortbestehende Geltung des
§+. 16 de5 HG. ausdrücklich anerkannt, und fand
dieß nirgends einen Widerspruch.
Hienach stellt sich die von den Vorinstanzen
uusgesprochene Entbindung des Beklagten von der
gegen ihn angebrachten Klage auf Löschung der für
seine Forderung von 6000 fl. eingetragenen Hypothek
als vollkommen gerechtfertigt d
OAGErk. v. 20. Sept. 1870 #Amrr 303.
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