Metadata : Die wirtschaftlichen Fragen der Zeit.

Hyp.-G..  16.  Not-.  G.  Art.  14.  Landt.-Absch.  v.  18698.  60.  13

bezügiich  der  dazu  gehörigen  Willenserklärung  des

Schuldners  unter  Art.  14  fortbestehen  läßt,  läßt  sich
die  Folgerung  nicht  ziehen,  dah  die  Wirkung,  welche
§.  16  dem  bloßen  Vorsichgehenlassen  des  Hypothekeneintrages,
  also  der  Nichterklärung  eines  Willens  in
Verbindung  mit  anderen  Voraussetzungen  beilegt,
aufgehoben  sei.  E—

Könnte  hieran  noch  irgend  ein  Zweifel  aufkommen,
  so  würde  er  beseitigt  durch  die  bei  der  Entstehung
  des  §.  60  deß  Landt.  -Absch.  kundgegebene
Absicht  des  Gesetzgebers.  Die  in  §.  60  gegebene
authentische  Interpretation  des  Art.  14  hatte  ja  den
allerseits  ausgesprochenen  und  anerkannten  Zweck,
den.  Immobiliarkredit,  zu  befestigen.  Durch  eine  Aufhebung
  des  8.1  16  würde  aber  gerade  die  entgegengesetzte
  Wirkung  hervorgebracht.  —  Es  wurde  ferner
  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  mehrfach
.(vgl.  z.  B.  Sten.  Ber.  Bd.  V  S.  119,  124,  125,
126,  129)  ausgesprochen,  daß  es  bei  der.  authentischen
  Interpretation  des  Art.  14  darauf  abgesehen
sei,  diesen  Art.  den  Bestimmungen  des  Hyp.-Ges.  anzupassen,
  also  nicht  darauf,  Aenderungrn  am  Hyp.=Ges.
  vorzunehmen.  —  Endlich  wurde  von  dem  Referenten
  der  Kammer  der  Reichsräthe  (Beil.-Bd.  VII
S.  661,  Prot.-Bd.  VIII  S.  451,  452)  die  neben
dem  Art.  14  des  NG.  fortbestehende  Geltung  des
§+.  16  de5  HG.  ausdrücklich  anerkannt,  und  fand
dieß  nirgends  einen  Widerspruch.

Hienach  stellt  sich  die  von  den  Vorinstanzen
uusgesprochene  Entbindung  des  Beklagten  von  der
gegen  ihn  angebrachten  Klage  auf  Löschung  der  für
seine  Forderung  von  6000  fl.  eingetragenen  Hypothek
  als  vollkommen  gerechtfertigt  d

OAGErk.  v.  20.  Sept.  1870  #Amrr  303.

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