Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Stallungen,  Remisen,  Saͤle,  Speicher,
Lager,  Werkstätten  u.  d.  gl.  Sie  hat  ausgeschieden
  und  nicht  im  Komplexe  mit  den
Hauptgebäuden  zu  geschehen,  in  fo  fern
diese  Theile  nicht  schon  in  den  Wohnungs=Miethen
  begriffen  sind.
.  10.

Die  Berechnung  des  steuerbaren  Ertrages
  der  im  Absatze  b.  deb  g.  J.  erwähnten
  Häusersteuer?  Objicte  geschieht  nach  den
Vestimmungen  der  d#.  ¼.,  5.  und  0.  bey
der  Katasterstelle.

V.  Capite  .
Von  der  Katastrirung  und  Umschreibung.

.  20.

Die  Häusersteuern  werden  von  der
Central-Katasterstelle  in  besondere  für  jede
Stenergemeinde  angelegten  Häusersteuer=Katastern
  vorgetragen.

g.  21.

Die  auf  Häusern  ruhenden  Oominicalund
  andere  Realabgaben  sind  als  ein  Gegenstand
  der  Grundsteuer  nach  den  Bestimmungen
  des  Grundsteuer:Gesetzes  im  Grune-Steuerkataster
  in  Abrechnung  zu  bringen,
und  kemmen  bey  der  Häuserbesteuerung
nicht  in  Ansatz.

.  22.
Die  Kosten  auf  die  Regulirung  und

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Katastrirung  der  nenen  Häusersteuer  fallen
dem  Aerar  zur  Last.

g.  23.

Ueber  die  Art  der  Anfertigung,  Ausantwortung
  und  Umschreibung  der  Kataster,
dann  in  Hinsicht  der  Hebrollen  kommen  die
in  dieser  Beziehung  in  dem  allgemeinen
Grundsteuergesetze  enthaltenen  Bestimmungen
  der  9J.  67  bis  32,  in  Anwenduug.

VI.  Capitel.
Von  den  Reklamationen  wider  die
Häusersteuer.

.  25.
Eine  Reklamation  wider  die  regulirte
Hiuserbesteuerung  kann  sich  nur  begründen:
a)  Hinsichtlich  der  Häuser  der  Abtheilung
  a.  des  FJ.  .  auf  fehlerhafte
Angaben  der  Miethschillinge  oder

irrige  Einschätzung  der  Miethen;

b)  binsichtlich  der  Hänsersteuer-Objecte
der  Abtheilung  b.  des-  K.  4.  auf
fehlerhafte  Fläüchenbestimmung.

g.  25.
Reklamatlonen  werden  nicht  gestattet:
a)  gegen  die  guͤltigen  Musterhaͤuser,  und

b)  gegen  eine  Praͤgravation  von  weniger
  als  fuͤnf  Gulden  Miethbetrages.