177
Stallungen, Remisen, Saͤle, Speicher,
Lager, Werkstätten u. d. gl. Sie hat ausgeschieden
und nicht im Komplexe mit den
Hauptgebäuden zu geschehen, in fo fern
diese Theile nicht schon in den Wohnungs=Miethen
begriffen sind.
. 10.
Die Berechnung des steuerbaren Ertrages
der im Absatze b. deb g. J. erwähnten
Häusersteuer? Objicte geschieht nach den
Vestimmungen der d#. ¼., 5. und 0. bey
der Katasterstelle.
V. Capite .
Von der Katastrirung und Umschreibung.
. 20.
Die Häusersteuern werden von der
Central-Katasterstelle in besondere für jede
Stenergemeinde angelegten Häusersteuer=Katastern
vorgetragen.
g. 21.
Die auf Häusern ruhenden Oominicalund
andere Realabgaben sind als ein Gegenstand
der Grundsteuer nach den Bestimmungen
des Grundsteuer:Gesetzes im Grune-Steuerkataster
in Abrechnung zu bringen,
und kemmen bey der Häuserbesteuerung
nicht in Ansatz.
. 22.
Die Kosten auf die Regulirung und
176
Katastrirung der nenen Häusersteuer fallen
dem Aerar zur Last.
g. 23.
Ueber die Art der Anfertigung, Ausantwortung
und Umschreibung der Kataster,
dann in Hinsicht der Hebrollen kommen die
in dieser Beziehung in dem allgemeinen
Grundsteuergesetze enthaltenen Bestimmungen
der 9J. 67 bis 32, in Anwenduug.
VI. Capitel.
Von den Reklamationen wider die
Häusersteuer.
. 25.
Eine Reklamation wider die regulirte
Hiuserbesteuerung kann sich nur begründen:
a) Hinsichtlich der Häuser der Abtheilung
a. des FJ. . auf fehlerhafte
Angaben der Miethschillinge oder
irrige Einschätzung der Miethen;
b) binsichtlich der Hänsersteuer-Objecte
der Abtheilung b. des- K. 4. auf
fehlerhafte Fläüchenbestimmung.
g. 25.
Reklamatlonen werden nicht gestattet:
a) gegen die guͤltigen Musterhaͤuser, und
b) gegen eine Praͤgravation von weniger
als fuͤnf Gulden Miethbetrages.