Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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(Nr.  1649.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871.
Vom  21.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I.
An  Stelle  des  §.  9  und  des  ersten  Absatzes  des  §.  21  des  Militärpensionsgesetzes
  vom  27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275)  treten  folgende  Vorschriften:
§.  9.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Verabschiedung  nach  vollendetem
zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,  15/60  und  steigt
von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ⅟₆₀  des
pensionsfähigen  Diensteinkommens.

Ueber  den  Betrag  von  ⁴⁵⁄₆₀  dieses  Diensteinkommens  hinaus  findet
eine  Steigerung  der  Pension  nicht  statt.

In  dem  im  §.  2  Absatz  2  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension
15/60  in  dem  Falle  des  §.  5  höchstens  15/60  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens.


§.    21.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  mit  Pensionsansprüchen  aus  dem
aktiven  Dienste  geschiedener  Offizier  oder  im  Offiziersrang  stehender
Militärarzt  zu  demselben  wieder  herangezogen  worden  ist  und  in  einer
etatsmäßigen  Stellung  Verwendung  findet,  begründet  bei  einer  Gesammtdienstzeit
  von  mindestens  10  Jahren  mit  jedem  weiter  erfüllten  Dienstjahre
  den  Anspruch  auf  Erhöhung  der  bisher  bezogenen  Pension  und
zwar:  für  die  bis  zum  1.  April  1882  erfüllten  Dienstjahre  um  je  ⅟₈₀
für  die  nach  diesem  Tage  erfüllten  Dienstjahre  um  je  ⅟₆₀  des  derselben
zu  Grunde  liegenden  pensionsfähigen  Diensteinkommens  bis  zur  Erreichung
  des  im  §.  9  Absatz  2  bestimmten  Höchstbetrages.

Artikel  II.

Die  Pension  der  Offiziere,  Militärärzte  im  Offiziersrang,  Ingenieure  des
Soldatenstandes  und  Deckoffiziere,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  April  1882  bis
zum  Inkrafktreten  dieses  Gesetzes  in  den  Genuß  der  Pension  getreten  sind,  wird
nach  Maßgabe  des  Artikels  1  §.  9  erhöht.

Artikel  III.
Für  die  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  bereits  mit  lebenslänglicher  Pension

ausgeschiedenen  Offiziere,  Militärärzte  im  Offiziersrang,  Ingenieure  des  Soldatenstandes
  und  Deckoffiziere,  denen  für  die  Theilnahme  am  letzten  Kriege  gegen