Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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(Nr.  1650.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Reichsbeamtengesetzes,  und  des  Gesetzes,
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der
Civilverwaltung  vom  20.  April  1881.  Vom  21.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Hinter  §.  34  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61)  wird  folgender  neue  §.  34  a  eingestellt:
Bei  denjenigen  aus  dem  Dienste  scheidenden  Beamten,  welche  das
fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,  ist  eingetretene  Dienstunfähigkeit
  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Pension.

Artikel  II.

An  die  Stelle  des  §.  41  Absatz  1  bis  3  und  des  §.  48  Absatz  1  des
Reichsbeamtengesetzes  treten  folgende  Vorschriften:

§.  41.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach
vollendetem  zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,
15/60  und  steigt  von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre
um  ⅟₆₀  des  in  den  §§.  42  bis  44  bestimmten  Diensteinkommens.

Ueber  den  Betrag  von  ⁴⁵⁄₆₀  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine
Steigerung  nicht  statt.

In  dem  im  §.  36  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  15/60  im
Falle  des  §.  39  höchstens  15/60  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.

§.  48.
Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  einundzwanzigsten
Lebensjahres  fällt,  bleibt  außer  Berechnung.

Artikel  III.

Hinter  §.  60  des  Reichsbeamtengesetzes  wird  folgender  neue  §.  60  a  eingestellt:


Sucht  ein  Beamter,  welcher  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr

vollendet  hat,  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  nicht  nach,  so  kann