Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Geset,
bekreffend  die  Ausführung  des  Reichögesehzes  über  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung.
Vom  13.  Mai  1890.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  was  folgt:

Art.  1.

Die  in  §.  12  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Juni  1889,  betreffend  die  Invaliditäts=
  und  Altersversicherung  (Reichsgesetzblatt  S.  97  fg.),  bezeichneten  Streitigkeiten
über  Ersatzansprüche  zwischen  einer  Krankenkasse  und  der  Versicherungsanstalt,  desgleichen
Streitigkeiten  über  den  nach  §.  35  Abs.  2  des  ebenbezeichneten  Gesetzes  stattfindenden
Uebergang  von  Ansprüchen  Versicherter  werden  von  den  Kreisregierungen  als  Verwaltungsgerichten
  erster  Instanz  entschieden.

Auf  gleichem  Wege  werden  entschieden  Streitigkeiten  über  den  nach  §.  8  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  (Reichsgesetzblatt  S.  69),  nach  §.  11  des  Reichsgesetzes
  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  (Reichsgesetzblatt  S.  132),  und
nach  §.  6  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung  der
bei  Bauten  beschäftigten  Personen  (Neichsgesetzblatt  S.  287),  stattfindenden  Uebergang
von  Ansprüchen  Versicherter.

Hienach  wird  Art.  10  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember
  1876  (Reg.  Blatt  S.  485)  entsprechend  ergänzt.

Art.  2.

Die  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen  (Art.  9  des  Gesetzes  vom  12.  Angust
1879,  Reg.  Blatt  S.  153)  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  nach  §.  112  Abs.  1  Ziff.  2
des  Reichsgesetzes  vom  22.  Iuni  1889,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,
getroffenen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  Aumeldung  und  Abmeldung  der
Versicherten  kommt  den  Ortsvorstehern  innerhalb  ihrer  durch  Art.  11  des  Gesetzes  vom
12.  Angust  1879  bestimmten  Befugniß  zu.