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Geset,
bekreffend die Ausführung des Reichögesehzes über die Invaliditäts- und Altersversicherung.
Vom 13. Mai 1890.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt:
Art. 1.
Die in §. 12 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts=
und Altersversicherung (Reichsgesetzblatt S. 97 fg.), bezeichneten Streitigkeiten
über Ersatzansprüche zwischen einer Krankenkasse und der Versicherungsanstalt, desgleichen
Streitigkeiten über den nach §. 35 Abs. 2 des ebenbezeichneten Gesetzes stattfindenden
Uebergang von Ansprüchen Versicherter werden von den Kreisregierungen als Verwaltungsgerichten
erster Instanz entschieden.
Auf gleichem Wege werden entschieden Streitigkeiten über den nach §. 8 des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt S. 69), nach §. 11 des Reichsgesetzes
vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in landund
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (Reichsgesetzblatt S. 132), und
nach §. 6 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung der
bei Bauten beschäftigten Personen (Neichsgesetzblatt S. 287), stattfindenden Uebergang
von Ansprüchen Versicherter.
Hienach wird Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember
1876 (Reg. Blatt S. 485) entsprechend ergänzt.
Art. 2.
Die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen (Art. 9 des Gesetzes vom 12. Angust
1879, Reg. Blatt S. 153) wegen Zuwiderhandlungen gegen die nach §. 112 Abs. 1 Ziff. 2
des Reichsgesetzes vom 22. Iuni 1889, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung,
getroffenen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Aumeldung und Abmeldung der
Versicherten kommt den Ortsvorstehern innerhalb ihrer durch Art. 11 des Gesetzes vom
12. Angust 1879 bestimmten Befugniß zu.