Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No. 289.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten Mai 1815, daß die Begünstigung, 
welche der weiblichen Descendenz eines Mannlehns-Besitzers, dessen männ- 
liche Nachkommenschaft in dem letzten Kriege vor dem Feinde geblieben, 
verliehen ist, auch auf die Fideikommisse ausgedehnt werden soll. 
A- das anliegende Gesuch des 2c. von Wechmar finde ich Mich bewogen, 
die in Meiner Verfügung vom 131en Dezember vorigen Jahres enthaltene Be- 
stimmung: 
daß die weibliche Descendenz eines Mannlehns-Besitzers, dessen männ- 
liche Nachkommenschaft in dem letzten Kriege vor dem Feinde geblieben, 
oder an den im Gefecht empfangenen Wunden gestorben ist, von den 
in das Lehn suceedirenden Agnaten noch eimnal so viel aus dem Lehn 
erhalten soll, als sse nach dem Ableben ihres Vaters würde empfangen 
haben, wenn dessen männliche Descendenz zur' Succession gelangt wäre, 
auch auf die Fideikommisse zu erstrecken, da die Gründe, welche bei den Lehnen 
die obige Bestimmung motivirt haben, auf die Fideikommisse gleich anwend- 
bar sind. Ich überlasse Ihnen, hiernach das Weitere zu verfügen, und den 
c. von Wechmar zu bescheiden. 
Wien den 17ten Mai 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister von Kircheisen und 
von Schuckmann. 
No. 290.)
	        
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