Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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48. Fuͤr die Reposition des gebrochenen Schlüsselbeins 3 bis 6 Rthlr. 
49. Für die Reposition des gebrochenen Schulterblatts . 1 bis 2 Rthlr. 
50. Für die Reposition der gebrochenen Knochen der Handwurzel, 
der Mittelhand, so wie auch der Knochen des Fußes 1 bis 3 Rlhlr. 
51. Für die Reposition eines oder mehrerer gebrochenen Finger oder 
Zehen . . 10 Gr. bis 1 Rthlr. 
52. Für die Reposttion des gebrochenen Halses des Oberschen- 
kels . 8 bis 15 Rthlr. 
53. Für die Reposition des gebrochenen Oberschenkels . 4 bis 8 Rthlr. 
54. Für die Reposition der gebrochenen Kniescheibe 4 bis 8 Rlhlr. 
55. Für die Reposition eines oder beider Knochen des Unter- 
schenkels . 3 bis 6 Rlhlr. 
50. Für den ersten Verband des zerrissenen I endinis Achillis 4 bis 8 Rthlr. 
57. Für die Operation einer Pulsadergeschwulst . 6 bis 12 Rthlr. 
58. Für das Setzen einer Fontanelle oder eines Haarseils 12 Gr. bis 1 Rthlr. 
59. Für die Oeffnung eines Abscesses4 . .12Gr.bi61Rthlr. 
60. Fuͤr die Ausrottung kleiner oder leicht zu operirender Balg— 
geschwuͤlste oder Seirrhen . .1bt63Rthlr 
61. Fuͤr die Ausrottung groͤßerer oder lomplicirter Balggeschwülste 
oder Scirrhen 4 bis 10 Rthlr. 
62. Für jede Applikation der Schröpfmaschine. . . . . 4 Gr. 
63. Fuͤr jede Applikation eines trockenen Schroͤpfkopfs » «2Gk« 
64. Fuͤr einen Aderlaß im Hause des Kranken am Arm oder 
Fuß . . . . .8bi612Gk. 
65. Für einen Aderlaß iu der Wohnung des Chirurgen . 4 Gr. 
66. Fuͤr einen Aderlaß am Halse oder Kopf. . 16 Gr. bis 1 Rthlr. 
67. Fuͤr das Setzen mehrerer Blutigel. . .1bi62Rthir. 
68. Fuͤr das Setzen eines Klysliers . 8 bis 12 Gr. 
69. Für das Setzen eines Tabackrauch- Klystiers . 16 Gr. bis 1 Rthlr. 
70. Fuͤr das Ausschneiden eines Leichdorns oder sogenannten Huͤ— 
nerauges . 6 bis 8 Gr. 
Wenn mehrere vorhanden sind, so wird für die Wehnahme 
eines jeden der übrigen nur die Hälfte des vorstehenden 
Satzes gerechnet. 
71. Für das Legen eines Blasenpflasters . é. 8 bis 10 Gr. 
72. Für einen jeden der nachfolgenden Besuche . . 6 bis 8 Gr. 
73. Fuͤr einen Besuch zur Nachtzeit . 12 bis 16 Gr. 
74. Fuͤr den ersten Verband einer einfachen Wunde, den Besuch 
mit einbegriffen . . . . .8bi616Gt-. 
75. Für