Organisation u. Entwicklung des badischen Gemeinbesteuersystems. 123
sonstigen Grundstücke um 67,76 % und derjenige der Gebäude um 144,28 %
erhöht. Gruppiert man die Gemeinden nach der Größe und Einwohner—
zahl, so ergeben sich für das Wachstum dieser Steuerwerte folgende Ziffern:
E nliin—isen
Gemeinden einschlletzlich steuertanttal Zusammen
der Waldungen) % %
%
a) in den 14 Städten über 10 000 Einw. 473,28 155,24 184
(in den 10 Städten der Städteordnunnga.
500 154 192
b) in den 20 Städten und Gemeinden
von 4000—10 000 Einn. 89.11 174.19 138
c) in den übrigen Gemeinden 53,.88 128,37 76
Nach den vom Großherzoglichen Finanzministerium über die Wirkungen
der neuen Vermögenssteuerveranlagung aufgestellten Berechnungen ist der
Steuerwert der Grundstücke nur in 79 (von 2117) und der
Häuser in 10 Gemarkungen gesunken, wogegen die übrigen eine zum
Teil sehr beträchtliche Steigerung ihrer Steuerwerte zu verzeichnen haben.
In 14 Gemarkungen haben die Grundsteuerwerte um mehr als 400%
zugenommen. An der Spitze steht die Haupt= und Residenzstadt Karlsruhe
mit einer Erhöhung um 1294,68 %%; in abwärts steigender Linie
folgen sodann Freiburg mit 1088,41%, Mannheim mit 860,92 %,
Pforzheim mit 521,08% , Kehl-Stadt mit 508,32 % und Heidelberg
mit 445 %%. Diese erhebliche Steigerung der Grundsteuerwerte in
den größeren Städten des Landes ist darauf zurückzuführen, daß bei der
Neuveranlagung eine große Zahl von Grundstücken als Bauplätze oder
wenigstens als künftiges Baugelände nach ihrem derzeitigen Verkehrswert
eingeschätzt wurde, während sie bisher als landwirtschaftliches Gelände
veranlagt waren. Die Häusersteuer werte haben nur in 4 Gemarkungen
eine Erhöhung um mehr als 400%% , in weiteren 19 um
mehr als 300 % erfahren. In den größeren Städten ist die Steigerung
darunter geblieben mit alleiniger Ausnahme von Baden, wo sie 303,10%
beträgt.
Schließlich wurde durch das Gesetz vom 19. Oktober 1906 auch noch
der Zuschlag zur staatlichen Verkehrssteuer neu geregelt. Wie bisher in
den Städten der Städteordnung, so kommt in Zukunft auch in den
Gemeinden mit über 10000 Einwohnern, welche eine Umlage von
wenigstens 20 Pf. von 100 Mk. Steuerwert des Liegenschaftsvermögens
1 Baden, Bruchsal, Durlach, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lahr,
Lörrach, Mannheim, Offenburg, Pforzheim, Rastatt und Weinheim.