Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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1)  zu  Beseitigung  einer  größeren  Feuersgefährlichkeit  der  Brennöfen,  welche
sich  in  denselben  befinden
a)  die  sogenannten  Brennschoppen,  auch  Vorplätze  oder  Vor-Kamine  genannt,

  in  den  Umfassungswänden  massiv  hergestellt  und  überwölbt,  auch
die  Oeffnungen  in  den  Wänden  mit  den  erforderlichen  Thüren  und  Läden
verschlossen  und  diese  auf  der  innern  Seite  mit  Blech  beschlagen  sind,

b)  Bleichwünde  an  und  in  dem  den  Brennofen  einschließenden  Gebäude

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nicht  unmittelbar  an  die  äußere  Mauerfläche  des  Ofens  anstoßen,  sondern
  mindestens  zwei  Fuß  davon  abstehen  und  die  dadurch  entstehenden
Zwischenräume  entweder  mit  Brandmauern  ausgefüllt,  oder  doch  von
allem  Holzwerke  freigehalten,  desgleichen  auch  die  über  dem  Brennofen-Gewölbe
  liegenden  Verbandhölzer  ebenfalls  zwei  Fuß  von  diesem
entfernt  sind  und  das  Gewölbe  mit  einem  18  Zoll  starken  Lehmbeschlage
  bekleidet  ist,

der  Brennofen  mit  dem  hinter  demselben  zum  Eintragen  und  Austragen
bestimmten  Raume  einen  Fuß  stark  ohne  alle  Oeffnungen  überwölbt,
auch  mit  einer  bis  über  den  Forst  binaus  reichenden  Esse  versehen
und  von  dieser  alles  Holzwerk  wenigstens  einen  Fuß  entfernt  gehalten,
nicht  minder  die  Thür  zu  dem  erwähnten  hintern  Raume  inwendig  mit
Blech  beschlagen  ist;  oder  daß  mindestens

2)  zu  gleichem  Zwecke,  wenn  die  oben  unter  1,  n  berührten  Brennschoppen,
Vorplätze  oder  Vor-Kamine  nicht  wie  dort  beschrieben  bergestellt,  sondern
von  Bleichwerk  errichtet  sind,  alles  Bleichwerk  derselben  wenigstens  fünf
Fuß  und  die  Decken  zehen  Fuß  von  den  Schürlöchern  entfernt  gehalten
sind,  das  darin  vorkommende  Holzwerk  mit  Lehm  geschient  und  getüncht
ist,  auch  die  Oeffnungen  mit  Thüren  und  Läden,  inwendig  mit  Blech
beschlagen,  verschlossen  sind,

woneben  es  sich  bei  beiden  Graden  der  Sicherung  von  selbst  versteht,

  daß  die  sonst  in  Bezug  auf  Feuerungsanlagen  und  auf  Bedachung
der  Gebäude  bestehenden  baupolizeilichen  Vorschriften  beobachtet  seyn  müssen.

3.

Diejenigen  Ziegeleibesitzer,  deren  Gebäude  die  eine  oder  die  andere  der  vorstehend
  in  dem  §.  2  unter  1  und  2  bemerkten  baulichen  Einrichtungen  besitzen
und  die  Aufnahme  derselben  in  die  Landes-Brandversicherungsanstalt  begebren,
haben  dieses  dem  dritten  Departement  Unseres  Staats-Ministeriums  schriftlich
anzuzeigen.