Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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die  3aahnär  zt  e.

 

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Fur  das  Ausziehen  eines  Zahnes  im  Hause  des  Zahnarztes  8  bis  16  Gr.

.  Wenn  das  Ausziehen.  eines  Zahnes  oder  eine  andere  Operation
in  der  Wohnung  des  Patienten  vorgenommen  wird,  so  erhält

er  außer  dem  gewöhnlichen  Sostrum  noch  8  Gr.
Für  das  Ausziehen  eines  Stifts  oder  einer  Wurzel  .  8  bis  10  Gr.
Wenn  mehrere  Stifte  zugleich  ausgezogen  werden,  für  jedes  6  bis  8  Gr.
Für  das  Ausbrennen  eines  Zahn#  .  12  bis  20  Gr.
Fuͤr  die  Ausfuͤllung  eines  Zahns  .  .  12  bis  16  Gr.

Note.  Das  Ausfüllen  mit  Blei  ist  untersagt.
Wenn  mehrere  Zaͤhne  zugleich  ausgebrannt  oder  ausgefuͤllt
werden,  so  erhaͤlt  der  Zahnarzt  fuͤr  den  ersten  Zahn  jenen
Satz,  fuͤr  die  folgenden  aber  nur  die  Haͤlfte  bezahlt.

8.  Für  das  Anbohren  oder  Einbohren  eines  Zahns  bis  zum
Nerven  .  12  bis  10  Gr.
9.  Für  die  Durchbohrung,  einer  Wurzel  um  künstliche  Zähne
daran  zu  befesiigen  .  .  ..  12.  bis  10  Gr.
10.  Für  die  Reinigung  sämmtlicher  Zaͤhne  .  .  1  bis  3  Rthlr.
11.  Fuͤr  das  Stumpffeilen  eines  scharfen  Zahns  8  bis  16  Gr.
Sind  mehrere  siumpf  zu  feilen,  so  wird  für  jeden  folgenden
  die  Hälfte  bezahlt.
12.  Für  das  Abfeilen  eines  kariösen  Zahns  8  bis  16  Gr.
Wenn  mehrere  zugleich  abgefeilt  werden,  für  jeden  nachfolgenden
  die  Hälfte.
13.  Für  das  Durchfeilen  nebeneinander  stehender  kariöser  Zähne  16  Gr.  bis
1  Rchlr.
14.  Für  das  Scarifiziren  des  Jahnfleisches  16  Gr.  bis  1  Rehlr.
15.  Für  leichte  Operationen  am  Zahnfleisch  12  Gr.  bis  1  Rthlr.
10.  Füur  den  ersten  Besuch  in  Zahnkrankheiten  8  Gr.  bis  12  Gr.
17.  Für  jeden  nachfolgenden  Besuch  6  Gr.  bis  8  Gr.

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