Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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ohne Erlaubnißschein kein Getreide zu Mehl,) Grütze, Graupen, Puder 
und Stärke für städtische Bewohner vermahlen, ja selbst dieses nicht än- 
ger als acht und vierzig Stunden auf der Mühle behalten, ohne dem 
nächsten Aceise-Amte davon Anzeige zu machen. 
Ländliche, nur eine Meile von der nächsten Skadt entfernte Müller, 
dürfen selbst auch Getreide zu Mehl u. s. w. nicht ohne Accisequittuug anneh- 
men. Jede Contravention gegen diese Vorschriften soll geahndet werden, mit 
Fünf Thalern für den Scheffel Malz oder Getreide zu Branntwein und 
Futterschroot, « 
und mit 
Zwei Thalern fuͤr den Scheffel Getreide, welcher zu anderen Muͤhlen— 
Fabrikaten verarbeitet, oder laͤnger als acht und vierzig Stunden auf 
der Muͤhle belassen wird, ohne die vorgeschriebene Anzeige davon zu 
machen. 
Hiernach haben sich saͤmmtliche Behoͤrden zu achten. 
Gegeben Wien, den Asten Februar 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg.
	        
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