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ohne Erlaubnißschein kein Getreide zu Mehl,) Grütze, Graupen, Puder
und Stärke für städtische Bewohner vermahlen, ja selbst dieses nicht änger
als acht und vierzig Stunden auf der Mühle behalten, ohne dem
nächsten Aceise-Amte davon Anzeige zu machen.
Ländliche, nur eine Meile von der nächsten Skadt entfernte Müller,
dürfen selbst auch Getreide zu Mehl u. s. w. nicht ohne Accisequittuug annehmen.
Jede Contravention gegen diese Vorschriften soll geahndet werden, mit
Fünf Thalern für den Scheffel Malz oder Getreide zu Branntwein und
Futterschroot, «
und mit
Zwei Thalern fuͤr den Scheffel Getreide, welcher zu anderen Muͤhlen—
Fabrikaten verarbeitet, oder laͤnger als acht und vierzig Stunden auf
der Muͤhle belassen wird, ohne die vorgeschriebene Anzeige davon zu
machen.
Hiernach haben sich saͤmmtliche Behoͤrden zu achten.
Gegeben Wien, den Asten Februar 1815.
Friedrich Wilhelm.
C. F. v. Hardenberg.