Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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ohne  Erlaubnißschein  kein  Getreide  zu  Mehl,)  Grütze,  Graupen,  Puder
und  Stärke  für  städtische  Bewohner  vermahlen,  ja  selbst  dieses  nicht  änger
  als  acht  und  vierzig  Stunden  auf  der  Mühle  behalten,  ohne  dem
nächsten  Aceise-Amte  davon  Anzeige  zu  machen.

Ländliche,  nur  eine  Meile  von  der  nächsten  Skadt  entfernte  Müller,
dürfen  selbst  auch  Getreide  zu  Mehl  u.  s.  w.  nicht  ohne  Accisequittuug  annehmen.
  Jede  Contravention  gegen  diese  Vorschriften  soll  geahndet  werden,  mit

Fünf  Thalern  für  den  Scheffel  Malz  oder  Getreide  zu  Branntwein  und
Futterschroot,  «

und  mit

Zwei  Thalern  fuͤr  den  Scheffel  Getreide,  welcher  zu  anderen  Muͤhlen—
Fabrikaten  verarbeitet,  oder  laͤnger  als  acht  und  vierzig  Stunden  auf
der  Muͤhle  belassen  wird,  ohne  die  vorgeschriebene  Anzeige  davon  zu
machen.

Hiernach  haben  sich  saͤmmtliche  Behoͤrden  zu  achten.
Gegeben  Wien,  den  Asten  Februar  1815.

Friedrich  Wilhelm.

C.  F.  v.  Hardenberg.