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g. 16.
Das Eigenthum an Abfindungsgrundstücken geht schon vor Bestätigung
des Rezesses mit der Ausführung des endgültig festgestellten Auseinandersetzungsplanes
auf die Abfindungsberechtigten über.
Als Zeitpunkt der Ausführung gilt der für dieselbe von der Auseinandersetzungsbehörde
festgesetzte Tag.
KC. 17.
Auf Grund des ausgeführten endgültig festgestellten Auseinandersetzungsplanes
hat die Bezirksregierung die Fortschreibung der Grundsteuer von Amtswegen
zu veranlassen.
Nach erfolgter Berichtigung des Grundsteuerkatasters hat die Auseinandersetzungsbehörde
dem zuständigen Hypothekenamte ein in der Reihenfolge des Flurbuchs
aufgestelltes Verzeichniß der gesammten zum Verfahren gezogenen Parzellen
zu übergeben, aus welchem zu ersehen ist, welche Abfindung an Stelle jedes
einzelnen der Zusammenlegung unterworfenen Grundstücks zetreten. ist.
Eintragungen in den Hypothekenregistern, welche vor dem Tage der Uebergabe
des Parzellenverzeichnisses an das Hypothekenamt in Bezug auf ein der
Zusammenlegung unterworfenes Grundstück erfolgt sind, sowie die Erneuerung
solcher Eintragungen haben rechtliche Wirkung für die Abfindungsgrundstücke;
erfolgt die Eintragung zu einem späteren Zeitpunkte, jedoch auf Grund einer
Urkunde, aus welcher eine vor dem Uebergabetage des Porzellerverzeichmisses
entstandene Belastung eines der Zusammenlegung unterworfenen Grundstückes
hergeleitet wird, so hat die Eintragung nur dann rechtliche Wirkung für das
Abfndungsgmundsüuc, wenn dieses letztere i in dem Eintragungsgesuche bezeichnet ist.
Die örde ist ferner verpflichtet, das Hypothekenamt
von der Bestätigung des Rezesses zu benachrichtigen und demselben zugleich die
etwa aus dem Rezesse sich ergebenden Abänderungen des Auseinandersetzungsplanes
in Form eines Nachtrages zu dem gedachten Parzellenverzeichnisse zu übergeben.
Die Fortschreibung dieser Abänderungen im Grundsteuerkataster ist auf Grund des
bestätigten Rezesses durch die Bezirksregierung zu veranlassen.
K. 18.
Die Hypothekenbewahrer sind verbunden, vor Ertheilung von Abschriften
der in ihren Registern transskribirten Urkunden und der daselbst vorhandenen Eintragungen,
sowie vor Ertheilung von Bescheinigungen über eine durch sie bewirkte
erneuerte Eintragung aus den von der Aus behörde ihnen mitgetheilten
Verzeichnissen festzustellen, ob die in den Urkunden und Eintragungen bezeichneten
Grundstücke zur Umlegung gelangt sind. Vorkommenden Falles ist auf
der Abschrift oder Bescheinigung und zugleich am Rande der betreffenden Transskription
oder Eintragung zu vermerken, welche Abfindung an Stelle jener Grund-Cr.
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