Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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g.  16.

Das  Eigenthum  an  Abfindungsgrundstücken  geht  schon  vor  Bestätigung
des  Rezesses  mit  der  Ausführung  des  endgültig  festgestellten  Auseinandersetzungsplanes
  auf  die  Abfindungsberechtigten  über.

Als  Zeitpunkt  der  Ausführung  gilt  der  für  dieselbe  von  der  Auseinandersetzungsbehörde
  festgesetzte  Tag.

KC.  17.

Auf  Grund  des  ausgeführten  endgültig  festgestellten  Auseinandersetzungsplanes
  hat  die  Bezirksregierung  die  Fortschreibung  der  Grundsteuer  von  Amtswegen
  zu  veranlassen.

Nach  erfolgter  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  hat  die  Auseinandersetzungsbehörde
  dem  zuständigen  Hypothekenamte  ein  in  der  Reihenfolge  des  Flurbuchs
  aufgestelltes  Verzeichniß  der  gesammten  zum  Verfahren  gezogenen  Parzellen
zu  übergeben,  aus  welchem  zu  ersehen  ist,  welche  Abfindung  an  Stelle  jedes
einzelnen  der  Zusammenlegung  unterworfenen  Grundstücks  zetreten.  ist.

Eintragungen  in  den  Hypothekenregistern,  welche  vor  dem  Tage  der  Uebergabe
  des  Parzellenverzeichnisses  an  das  Hypothekenamt  in  Bezug  auf  ein  der
Zusammenlegung  unterworfenes  Grundstück  erfolgt  sind,  sowie  die  Erneuerung
solcher  Eintragungen  haben  rechtliche  Wirkung  für  die  Abfindungsgrundstücke;
erfolgt  die  Eintragung  zu  einem  späteren  Zeitpunkte,  jedoch  auf  Grund  einer
Urkunde,  aus  welcher  eine  vor  dem  Uebergabetage  des  Porzellerverzeichmisses
entstandene  Belastung  eines  der  Zusammenlegung  unterworfenen  Grundstückes
hergeleitet  wird,  so  hat  die  Eintragung  nur  dann  rechtliche  Wirkung  für  das
Abfndungsgmundsüuc,  wenn  dieses  letztere  i  in  dem  Eintragungsgesuche  bezeichnet  ist.

Die  örde  ist  ferner  verpflichtet,  das  Hypothekenamt
von  der  Bestätigung  des  Rezesses  zu  benachrichtigen  und  demselben  zugleich  die
etwa  aus  dem  Rezesse  sich  ergebenden  Abänderungen  des  Auseinandersetzungsplanes
in  Form  eines  Nachtrages  zu  dem  gedachten  Parzellenverzeichnisse  zu  übergeben.
Die  Fortschreibung  dieser  Abänderungen  im  Grundsteuerkataster  ist  auf  Grund  des
bestätigten  Rezesses  durch  die  Bezirksregierung  zu  veranlassen.

 

K.  18.

Die  Hypothekenbewahrer  sind  verbunden,  vor  Ertheilung  von  Abschriften
der  in  ihren  Registern  transskribirten  Urkunden  und  der  daselbst  vorhandenen  Eintragungen,
  sowie  vor  Ertheilung  von  Bescheinigungen  über  eine  durch  sie  bewirkte
erneuerte  Eintragung  aus  den  von  der  Aus  behörde  ihnen  mitgetheilten
  Verzeichnissen  festzustellen,  ob  die  in  den  Urkunden  und  Eintragungen  bezeichneten
  Grundstücke  zur  Umlegung  gelangt  sind.  Vorkommenden  Falles  ist  auf
der  Abschrift  oder  Bescheinigung  und  zugleich  am  Rande  der  betreffenden  Transskription
  oder  Eintragung  zu  vermerken,  welche  Abfindung  an  Stelle  jener  Grund-Cr.

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