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ß. 5.
Dagegen liegen bloße Ppersoͤnliche oder bloße Wechselschulden außer dem
Gesichtskreise dieser Verordnung, so wie uͤberhaupt alles, was sich zur Ein-
tragung in die Hypothekenbuͤcher nicht eignet.
&. 0.
Diejenigen Real-Ansprüche, welche nach dieser Aufforderung in der
bestimmten Frist, bis zum Ablauf des bünftigen Jahres gebührend angemel-
det und nachgewiesen werden, sollen nach der Zeitfolge ihrer Anmel-
dung in die neuen Hypothekenbücher eingetragen, und ihnen dadurch alle
Rechte, welche die gegenwärtigen Gesetze mit einer solchen Eintragung ver-
binden, beigelegt werden. ·
S.7.
Es stehet jedoch jedem Kreditor, der durch die fruͤhere Anmeldung ei—
nes andern Pfandglaͤubigers gefaͤhrdet zu seyn befuͤrchtet, frei, sein vorzuͤg—
licheres Recht nach den bisherigen Gesetzen im gerichtlichen Verfahren auszu-
mitteln, und darnach die Reihe der Hypotheken im Hypothekenbuche bestim—
men zu lassen. Die Klage hierauf muß aber bis zum letzten Dezember
1816. angebracht werden. Geschieht dies nicht, so hat es für immer bei
der Folgereihe, in welcher die Posten im Hypothekenbuche nach der Zeit der
Anmeldung eingetragen worden, sein Bewenden, und die künftigen Klassift-
kationen müssen sich danach allein richten.
. 8.
Uebrigens entscheidet die Zeit der Anmeldung die Reihenfolge der Ein-
tragung nur bei denjenigen Hypotheken, welche zur Zeit der Publikation die-
ses Patents wirklich schon vorhanden gewesen, und die später kontrahirten
mussen den dltern nachstehen.
. 9.
Diejenigen, welche sich nicht melden, behalten zwar ihre Rechte ge-
gen die Person ihres Schuldners, oder gegen dessen Erben, und können sich
auch an das ihnen verhaftete Grundstück, insofern solches noch in den Hän-
den dieses ihres Schuldners oder dessen Erben befindlich ist, halten. Gegen
einen dritten aber und zu dessen Nachtheil, soll ein solcher Gläubiger kein
Realrecht an das Grundstück auszunben im Stande seyn.
F. 10.
*-• Wenn daher Jemand erst nach Ablauf des Jahres 1816. mit einer
Vindikations-Klage oder mit andern Eigenthumsanspruchen an ein Grund-
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