Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No. 300.). Allerhoͤchste Kabinetsordeẽr vom 31sten Juli 1845., daß die in die Regimenter 
getretenen Freiwilligem mit den der Jaͤger-Abtheilungen gleiche Rechte 
genießen sollen. 
* 
Ich. erfahre, daß Zweifel daruͤber entstanden sind, ob die freiwillig in die 
Regimenter selbst eingetretenen jungen Leute eben die Rechte genießen können, 
welche den Freiwilligen der Jäger-Detachements verheißen sind. Da es bei 
dem freiwilligen- Beitritt zur Vertheidigung des Vaterlandes nur darauf an- 
kömmt, daß derselbe wirblich erfolgt ist, die Verordnungen vom Z3ten, 9ten 
und 10ten Februar 1813. sich auch ausdrücklich auf Freiwillige überhaupt 
beziehen; so ist es keinem Zweifel unterworfen, daß auch die in die Regi- 
menter selbst eingetretenen Freiwilligen, in sofern sie sich selbst bekleidet und 
beritten gemacht haben, mit den Freiwilligen der Jäger-Abtheilungen gleiche 
Rechte genießen, und Ich überlasse es Ihnen, solches zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Hauptgquartier Paris, den 3sten Juli 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Fürsten von Hardenberg. 
  
(No. 301.)
	        
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